Vortrag zum sicheren Radfahren am 14. Juni in Kiel
Januar 6th, 2010Es sei noch einmal auf den vom Bundesverkehrsministerium geförderten Vortrag zur Thematik des sicheren Radfahrens in am 14. Januar Kiel hingewiesen.
Es sei noch einmal auf den vom Bundesverkehrsministerium geförderten Vortrag zur Thematik des sicheren Radfahrens in am 14. Januar Kiel hingewiesen.
Auf den Beitrag Die Ampel bleibt für Radfahrer rot hin kamen wie aufgefordert einige Zuschriften. Alle betroffenen Leser sind weiterhin aufgerufen, sich an die zuständige Verwaltung zu wenden! Auch sollen weiterhin gerne Meldungen auch an die Email-Adresse rote-Ampel[at]Rad-in-RD.de gesandt werden.
Induktionsampeln sind eigentlich nicht Stand der Technik. Lichtzeichenanlagen mit Steuerung mit Hiilfe von Kameras bieten mehr Möglichkeiten, sind aber für Vandalismus anfällig.
Nacholgende Ampeln reagieren nicht auf Radfahrer, aufgeführt werden sie nach Ort getrennt. Rendsburg unterhält eine eigene Straßenverkehrsbehörde, für alle Kommunen unter 20.000 Einwohner ist die Kreisverwaltung zuständig. Dort, wo wir es überprüft haben, ist ein Vermerk dahinter.
I. Büdelsdorf
- Einmündung der Hollerstraße West (Radweg ohne Benutzungspflicht) in die Brückenstraße bzw. Hollerstraße (B203)
- Einmündung der Vorwerkallee in die Brückenstraße bzw. Hollerstraße (B203)
- Einmündung der Ahlmannnallee in die Brückenstraße bzw. Hollerstraße (B203)
II. Rendsburg
- Einmündung der Konrad-Adenauer-Allee (kein Radweg) in die Kieler Straße (überprüft, bekannt)
- Einmündung der Königstraße (kein Radweg) in die Grafenstraße (überprüft, bekannt)
- Einmündung der Mühlenstraße (kein Radweg) in die Eisenbahnstraße (nach Radler-Stammtisch überprüft, bekannt)
- Einmündung des Schloßplatzes (kein Radweg) in die Eisenbahnstraße (überprüft, bekannt)
Wir warten auf weitere Hinweise!
Zum Schluß lassen wir den Juristen Kettler zu Wort kommen, der sich über solche Ampeln in seinem Aufsatz Sind Radfahrer bessere Menschen? (NZV Jan. 2009) äußert.
Wer Rote Wellen für Radfahrer schaltet, Bettelampeln installiert, die den Nutzer jedes Mal einen ganzen Ampelumlauf Zeit kosten im Verhältnis zum parallel laufenden Fahrverkehr, oder gar Induktionsschleifen verlegt, die auf Radfahrer schlechterdings nicht ansprechen, braucht sich nicht über Rotlichtverstöße von Radfahrern zu wundern. Sicherheitsrelevant ist das Rotlichtfahren durch Radfahrer jedoch kaum: Radfahrer nehmen in der Regel eine sorgfältige Sicherheitsanalyse vor ihrer Rotlichtfahrt vor. Dementsprechend finden sich in den Unfallstatistiken nur extrem wenig Radfahrer, die bei Rotlicht fuhren. Die überwiegende Zahl der verunglückten Radfahrer fuhr bei Grün und hatte Vorfahrt.
Einige Medien berichten in Berufung auf den ADAC, daß ab 2010 Akku-Beleuchtung für Fahrräder zugelassen sei. So betitelt FOCUS Online einen Beitrag Batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung ab 2010 erlaubt. Der Beitrag erweckt den Eindruck, Als wäre die StVZO reformiert worden und ab 1. Januar gäbe es keinen Zwang zur Dynamobeleuchtung mehr.
Der Allgemeine Deutsche Automobil Club (ADAC) führt auf seiner Internetpräsenz Änderungen für Verkehrsteilnehmer im Jahr 2010 auf. Unter der Überschrift “Fahrradbeleuchtung” findet sich ein interessanter Satz: Statt Dynamo soll auch eine batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung erlaubt werden. Wer sich die Formulierung genauer ansieht, dem fällt auf, wie vage der Satz formuliert ist. Wer noch genauer liest, stellt fest, daß der ADAC auch auf mögliche Änderungen hinweist, welche sich noch im Gestzgebungsverfahren befinden. Da für den Verkehr die Länder zuständig sind, muß der Bundesrat einer Neufassung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zustimmen.
Für die Beleuchtung eines Fahrrades im Straßenverkehr relevant ist der § 63 StVZO, der unnötig viele technische Definitionen enthält und den technischen Fortschritt durch Beschränkungen ausbremst. Eine Reform wäre dringend notwendig. Kettler kritisiert in seinem Aufsatz Sind Radfahrer bessere Menschen? (NZV Jan. 2009) die realitätsferne Regelung:
Bei der Beleuchtung sind batteriebetriebene Lampen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt, obwohl man sich als Auto- oder Motorradfahrer kaum vorstellen kann, auf dynamobetriebenes und damit fahrtabhängiges und bei schlechter Witterung unzuverlässiges Licht verwiesen zu sein. Zugleich ist die Fahrradbeleuchtung auf die schon seit den 30er Jahren übliche und vorgeschriebene 6-Volt-3-Watt-Technik begrenzt, obwohl brauchbares Licht damit weitestgehend verboten ist. Zum guten Teil sind die für Radfahrer geltenden Regeln mithin völlig veraltet, technisch und sozial überholt.
Der Kieler Jurist macht in seinem Aufsatz auch eine wichtige Bemerkung zum Zusammenhang von Fahrradbeleuchtung und Unfällen.
So sucht man das gern kritisierte Fahren ohne Licht bei den Hauptunfallursachen vergeblich, selbst wenn man ausschließlich die von Radfahrern hauptverursachten Unfälle betrachtet.
Wenn der ADAC mal wieder zur Rafahrerschelte ausholt, sollte er berücksichtigen, daß die Mehrzahl der Unfälle mit Beteiligung von Kraftfahrzeugenerfolgen, vor allem aber daß das Fahrrad im Verhältnis zu seinem Verkehrsanteil nur selten an Unfällen beteiligt ist. Daß die Regelung für die Fahrradbeleuchtung überholt ist, erschwert auch die Einhaltung aller Regeln. Dennoch sollte jeder Radfahrer für ausreichend Beleuchtung am Rad tun. Es bleibt zu hoffen, daß der neue Entwurf der StVZO offen für technische Innovationenist und nicht starr an dem Dynamo-Zwang festhält. Und Journalisten sollten unbedingt genauer prüfen, was sie schreiben.
Kaum einer hält sie ein. Spätestens nach einem Unfall kann aber bei der Untersuchung der Schuldfrage die Frage nach der Einhaltung auftauchen. Aber was gilt denn nun? Die Abtände gelten nicht ab Felge oder Rahmen, sondern z.B. ab Lenkerende oder Ellenbogen.
Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf die Wahl der Spur, aber kein Radfahrer muß in der Regenrinne fahren. Da das gefährlich ist, sollte 0,8 m Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Stehen am Fahrbahnrad parkende Kraftfahrzeuge ist sogar ein Abstand von 1 m notwendig. Nach einem alten Urteil muß zu einem Gehweg ein Sicherheitsabstand von 50 bis 60 cm eingehalten werden.
Auch beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer müssen Radfahrer einen Sicherheitsabstand wahren. Es soll sogar kurz geklingelt odergerufen werden.
Was sehr häufig falsch läuft, ist das Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrer. Die Rechtsprechung verlangt je nach Geschwindigkeit 1,5 bis 2 m Sicherheitsabstand zum Radfahrer. Das bedeutet in der Praxis, das zum Überholen ein Spurwechsel notwendig ist. Der Radfahrer ist ca. 80 cm breit und sollte zum Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand von 80 cm einhalten, damit sind schon 1,6 m der Spur eingenommen. Wir nehmen mal an, die Fahrbahn sei 7 m breit, die Spur also 3,5 m. Dann bleiben neben dem Radfahrer, der sich ordnungsgemäß verhält ,1,9 m zum Überholen. Wegen des erforderlichen Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 m bleiben nur 0,4 m, so daß ein Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich ist.
Falls der Radfahrer als langsamerer Verkehrsteilnehmer merkt, daß der schnellere Verkehr sich hinter ihm staut, muß er rechts heranfahren und die schnelleren Verkehrsteilnehmer passieren lassen (vgl. § 5 VI StVO). Dafür bieten sich Seitenstreifen und freie Parkbuchten an. bei Gehupe von Hinten sinkt natürlich die Motivation, so zu handeln.
Eine Sammlung von Urteilen bietet die Seite von Peter de Leuw. Auch der ADFC hat einige Urteile online gestellt. Dabei muß beachtet werden, daß einige ältere Urteile schon überholt sein könnten.
Am 11. November 2009 war in der Brückenstraße an der Einmündung am Ahlmannkai ein Radfahrer verletzt worden. Aber was ist da geschehen? Wie können wir für uns vermeiden, daß so etwas uns passiert? Deshalb wollen wir uns die Pressemeldung der Polizei mal genauer ansehen. Problematisch bei dieser Quelle ist, daß nicht immer alle Angaben, die auf die Schnelle hinausgehen, stimmen. Das durften die Familie und Freunde eines im August am Thormannplatz tödlich verunglückten Fahrradfahrers erleben, da hatte der Radfahrer plötzlich in der Berichterstattung selbst schuld, obwohl er wohl infolge unglücklicher Umstände die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.
Quellenkritisch müssen die Polizeimeldungen ohnehin gelesen werden. In vielen Regionen vor allem Süddeutschlands wird in der Pressemeldung betont, daß der verunfallte Radfahrer keinen Helm getragen hätte. Dabei gibt es keine Helmpflicht für Fahrradfahrer in Deutschland, auch ist ein Nutzen von Helmen nicht nachgewiesen. Gerne wird auch geschrieben, der Radfahrer hätte einen Radweg nicht benutzt. Bei der Ortsbesichtigung wird aber klar, daß der Radfahrer den Radweg gar nicht benutzen mußte, oder es handelt sich um einen Gehweg mit “Fahrrad frei”. Diese mögliche Unzuverläßlichkeit der Quelle müssen wir berücksichtigen. Und deshalb bitten wir die Unfallbeteiligten und ihre Angehörigen um Nachsicht, falls wir einen falschen Schluß ziehen.
Büdelsdorf / Kreis RD-ECK (ots) - 091112-2-pdnms Radfahrer schwer verletzt Büdelsdorf / Kreis RD-ECK. Ein 27-jähriger Radfahrer wurde gestern (11.11.09, 19.05 Uhr) bei einem Unfall auf der Kreuzung Brückenstraße / Am Alhmannkai so schwer verletzt, dass er im Krankenhaus stationär aufgenommen werden musste. Wie die Polizei feststellte, hatte der Radfahrer zulässig den linken Radweg der Brückenstraße aus Richtung Hollerstraße kommend befahren. Ihm entgegen kam die Fahrerin (24) eines Opel Vectra. Diese wollte ihrerseits nach rechts in die Straße Am Ahlmannkai einbiegen und übersah dabei den sich nähernden Radfahrer. Es kam zum Zusammenstoß. Der Radfahrer prallte zunächst auf die Motorhaube und blieb dann auf der Fahrbahn liegen.
Sönke Hinrichs
Wir erfahren den Unfallort ” auf der Kreuzung Brückenstraße / Am Alhmannkai”. Da der Radfahrer aus Büdelsdorf aus Richtung Büdelsdorf kam und “zulässig den linken Radweg der Brückenstraße” benutzte, muß die Zufahrt zu ACO und Mc Donald’s gemeint sein. Die Autofahrerin kam ihm auf der Fahrbahn entgegen, um “nach rechts in die Straße Am Ahlmannkai einbiegen”, d.h. der Radfahrer fuhr geradeaus, sie bog ab und nahm ihn auf die Haube. Da der Radfahrer der PKW-Führerin wohlgemerkt entgegen kam, bewegte er sich in ihrem Sichtfeld.
Das ist ein typischer Abbiegefehler, wie er die Radfahrer auf Radwegen häufig bedroht. Erschreckend ist dabei, daß der Radfahrer sich im Sichtfeld bewegte. Wäre er aus Rendsburgkommend in RichtungHollerstraße unterwegs gewesen,wäre er außerhalb des Sichtfeldes der Autofahrerin gewesen, was die meisten Radwege so gefährlich macht. Der Fehler und damit die Schuld liegen mutmaßlich bei der PKW-Führerin.
Der Radweg ist an der Ampel leicht verschwenkt. In der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 finden wir unter Randnunmer 26 folgendes: “Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.” Dieser Umstand, auf den sich diese Vorschrift bezieht, ist wohlgemerkt seit 1990er Jahren bekannt; die Brückenstraße im jetzigen Zustand wurde 2008 hergestellt. Ist die Verschwenkung zu groß, damit zu gefährlich, und hat der zuständige Landesbetrieb vielleicht die Zeit verpennt? Wurde bei Planung und Ausführung nur auf den Verkehrsfluß der Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn geachtet und dabei die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer aus den Augen gelassen?
Eine andere Frage, die sich uns nun aufdrängt, ist jene, warum der Radfahrer dort “zulässig” den linken Radweg benutzte. An den Radwegen an der Brückenstraße besteht eine Radwegebenutzungspflicht, die dort durch Zeichen 241 StVO angeordnet ist. Das Verkehrsaufkommen liegt bei fast 28.000 Kfz/d, so daß bei Existenz zumutbarer Radwege ausnahmsweise und Prüfung nach § 45 IX StVO eine Benutzungspflicht angeordnet werden dürfte. Das legitimiert aber noch kein Geisterradeln.
Das Benutzungsrecht für linke Radwege, das sind Radwege in Fahrtrichtung links, muß explizit ausgesprochen werden. Das wiederum darf nur nach eingehender Prüfung und ausnahmsweise geschehen, wie wir der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 35 (für Andere Radwege) entnehmen können. Hier wird wohl davon ausgegangen, daß die Aufstellung linksseitiger Zeichen 241 StVO das linksseitige Benutzungsrecht begründet.
Die Breite der Furt an der Ampel muß bei Freigabe für die linksseitige Nutzung 3 m breit sein, das verlangt die VwV-StVO zu § 9 Ab. 2 Randnummer 5. Für andere Radwege, das sind Radwege ohne Benutzungspflicht, verlangt die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 in Randnummer 37, daß “die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff.) durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt” Sind diese Breiten denn gegeben, liebe Zuständigen in der Kreisverwaltung? Oder wurden die linksseitigen Zeichen 241 StVO nur versehentlich aufgestellt? Außerdem muß “die Führung [des Radweges] an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert” sein. Das ist an der Einmündung der Straße Am Ahlmannkai in die Brückenstraße nicht gegeben. Nichts weist darauf hin, daß da Radfahrer von Links kommen dürfen.
Das mläßt die Verletzungen des Radfahrers nicht schneller verheilen. Aber es ist vielleicht für die Unfallverursacherin ganz interessant, daß vielleicht die Verwaltung an jener Stelle nicht alles richtig gemacht haben könnte. Da hilft nur der Griff zum Maßband und die Exkursion zur Unfallstelle, um anschließend mit Sicherheit zu sagen, daß die Behörden nichts oder doch etwas falsch gemacht haben.
Bei der Aufführung der Maße geht es nicht um Korinthenkackerei, sondern das sind Mindestmaße, welche für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wichtig sind. Im Rahmen der Forschung der letzten Jahrzehnte ergab sich halt, daß die meisten Radwege gefährlich sind. Und die Mindestmaße der Verwaltungsvorschrift sollen dafür sorgen, daß kein Verkehrsteilnehmer unnötig gefährdet wird.
Welche Maßnahmen können diese Einmündung sicherer machen?
Angesichts der vielen Querungsmöglichkeiten wie Ampeln am Thormannplatz sowie am Ahlmannkai und der Bahnbrücke über die Brückenstraße ist eine sichere Querung der Brückenstraße jeder Zeit möglich, jedes Ziel läßt sich bei Einhaltung des Rechtsfahrgebotes erreichen. Daher sollte die Freigabe für die linksseitige Benutzung aufgehoben und die linksseitigen Zeichen 241 StVO entfernt werden.
Falls die Mindestbreiten, wie sie VwV-StVO und Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) vorgeben, überschritten werden,und das linkseitige Benutzungsrecht weiterhin aufrecht erhalten werden soll, müssen Zeichen 101 (Gefahrstelle) mit Zusatzzeichen 1000-32 (”Radfahrer kreuzen von links und rechts”) an den einmündenden Straßen aufgestellt werden. Außerdem können gegenläufige Pfeile mit Fahrradpiktogramm in den Furten über die Einmündungen noch einmal den anderen Verkehrsteilnehmern deutlich machen, daß Radfahrer dort von beiden Seiten auftauchen dürfen.