Archive for the ‘Verkehrssicherheit’ Category

Der Kampf gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten

Sonntag, November 29th, 2009

 Es gibt neue Entwicklungen im Kampf gegen blaue Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm (Z. 237, 240, 241 StVO), welche nach § 2 IV StVO eine Radwegebenutzungspflicht anordnen. DieseVerkehrszeichen dürfen nur in begründeten Fällen aufgestellt werden, aber auch nur, wenn der Radweg Mindestkriterien erfüllt. Denn auch Radfahrer dürfen nicht durch Behördenwillkür unnötig gefährdet werden.

 Die Geburt des Problems

Eine Straßenverkehrsbehörde stellt ein Verkehrszeichen auf und vergrößert den Schilderwald. Wegen Umkenntnis wird der § 45 IX StVO ignoriert, welcher zur Prüfung der Notwendigkeit des Verkehrszeichens zwingt. Manchmal ist espolitischer Druck, manchmal auch einfach eine Laune oder vermeintlich gute Idee, welche zur Aufstellung des Verkehrszeichens führt. In unserem Falle will die Straßenverkehrbehörde auf einer Straße mit mehr als 10.000 Kfz/d den Verkehrsfluß verbessern und stellt an einem alten Radweg, der 1,20 m und an Parkbuchten sogar nur 0,8 m breit ist, ein Zeichen 241 StVO hin. Das ist das runde blaue Verkehrszeichen mit durch eine vertikale Linie getrennte Piktogramme für Fahrrad und Fußgänger; es begründet eine Radwegebenutzungspflicht für diesen unzumutbaren Hochbord- oder Bürgersteigradweg. Zwischen Parkbucht und Radweg sind noch 15 cm gepflastert.

Das Problem

Fahrradfahrer müßten nun theoretisch diesen schlechten Radweg benutzen. Der Radfahrer R sagt sich aber, daß er ca. 90 cm breit sei, ca. 1 m Sicherheitsabstand zu parkenden Autos halten muß, also nicht sicher an den Parkbuchten vorbeikäme, ohne ordnungswidrig auf den Gehweg auszuweichen. Außerdem werden Radfahrer an der Einmündung angefahren, weil sie hinter den parkenden Fahrzeugen außerhalb des Sichtfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn fahren. R sagt sich, der Radweg ist fahrbahnbegleitend, benutzbar, aber nicht zumutbar. Er entscheidet sich für die Fahrt auf der Fahrbahn und nimmt das Gehupe und unqualifizierte Gepöbel der Kraftfahrzeugführer hin.Polizeihauptmeister P meint, daß der Verkehrsfluß gestört sei, wenn R mit 27 km/h auf der Fahrbahn fahre, außerdem hatte P in den 1980ern gelernt, daß jeder Radweg benutzt werden müsse. P hält R an, notiert dessen Daten und erteilt die polizeiliche Anordnung, daß R auf dem Radweg weiterfahren müsse. R verliert unnötig Zeit sieht Schreibarbeit auf sich zukommen. Dank der Polizeilichen Anordnung haftet nun der Dienstherr von P, falls R etwas auf dem Radweg passiert.

Ps Dienststelle bekommt Post. R widerspricht nachträglich der Polizeilichen Anordnung und begründet dieses. R bekommt ebenso Post, er solle ein Verwarnungsgeld wegen Nichtbenutzung eines Radweges bezahlen. R wartet den Bußgeldbescheid ab und widerspricht diesem. In der Kreisverwaltung wird dieser Widerspruch belächelt und abgeschmettert. Die Forderung erhöht sich. R ficht den Bescheid an und erhält vor Gericht recht. Die Zeche zahlt der Steuerzahler, weil die Behörden geltendes Recht ignorieren.

Die vermeintliche Lösung

R sagt sich, daß das Verkehrszeichen dort weg müsse, damit er oder ein Anderer nicht noch einmal soviel Zeitverlust und Schreibarbeit erleiden muß. Er wendet sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese teilt ihm mit, daß an jener Straße der Verkehrsfluß gewährleistet werden müsse. R legt einen Antrag auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nach. Die Behörde reagiert nicht. R stellt einen Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz, um die Akten zum Vorgang einsehen zu können. R stellt fest, daß der Eingang seines Schreibens bestätigt wurde. Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde hat notiert, daß der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt sei. Seit der Aufstellung des Verkehrszeichens seien mehr als 12 Monate vergangen. Bezüglich des Rechtes, ein Verkehrszeichen anzufechten, gibt es nämlich etliche Auffassungen.
- Von Behörden wird gerne gesagt, die Anfechtung eines Verkehrszeichens sei nur innerhalb eines Jahres nach Aufstellung möglich.
- Viele Verwaltungsjuristen meinen, entscheidend sei der erste Kontakt mit der Allgemeinverfügung Verkehrszeichen. Danach könne dieses 12 Monate lang angefochten werden.
- Einige Verwaltungsjuristen wiederum unterstellen, daß bei jedem Kontakt mit dem Verkehrszeichen die Frist neu beginne. Und sicher gibt es weitere Auffassungen.

R wagt die Klage vor dem Verwaltungsgericht.  Nun bekommt er entweder Recht und die beklagte Kommune wird verpflichtet, die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben oder die Richter weisen die Klage ab, weil sie wie die Verwaltung unterstellen, die Fristen seien nicht gewahrt worden.

In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht abschließend geklärt ist.

Es möge auch dem Letzten ein Licht aufgehen!

Donnerstag, November 5th, 2009

Die dunkle Jahreszeit hat begonnen. Dennoch brettern viele Radfahrer ohne Licht durch die Gegend. Dabei gehört die aktive Beleuchtung zu den wichtigsten Sicherheitseinrichtungen eines Fahrrades.

Das Muß gemäß § 67 StVZO:
- Weiße dynamobetriebene Vorderlampe,
- rotes dynamobetriebesnes Rücklicht,
- weißer Reflektor vorne,
- roter Reflektor hinten,
- orange Reflektoren an den Pedalen,
- Je Laufrad 2 “Katzenaugen” oder ein Reflektorband am Reifenmantel.

Nur Rennräder bis 11 kg dürfen auf dynamobetriebenes Licht verzichten (vgl. § 67 Abs. 11 StVZO).  Einzig bei der Fahrt mit diesen Rennrädern genügt es, akkubetriebene Leuchten mit StVZO-Zulassung mitzuführen. Im Regelfall wird niemand von der Polizei belästigt, dermit batteribetrieber Beleuchtung am Fahrrad unterwegs ist. Jedoch kann es nach einem Unfall negative Auswirkungen auf die Schuldzuweisung haben, wenn das Fahrzeug nicht nach StVZO ausgestattet war.

Neben den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen gibt es Empfehlenswertes, um sich auch im Dunkeln sicher fortzubewegen. Vieles ist kostengünstig im Handel zu erwerben.

Empfehlungen:
- helle Kleidung oder eine Warnweste über der Kleidung,
- Reflektoren am Rucksack oder an den Taschen,
- Reflektoren am Fahrradhandschuh oder Reflektorbänder an den Armen (Vorankündikung des Abbiegens),
- Standlichtfunktion,
- bei Nässe oder Schnee dient ein Nabendynamo besser als ein Seitenläufer,
- zusätzlich können Akkuleuchten Defizite einer schlechten Dynamo-Beleuchtung ausgleichen.

Wenn den vielen grauen Mäuschen nun ein Licht aufgeht, wird deutlicher, daß auch im Winter viele Radfahrer unterwegs sind. Und viele Radfahrer auf den Straßen unterwegs machen das Radfahren sicherer.

Literatur:
- http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__67.html
- http://www.wissenschaft.de/wissenschaft/news/295753.html
- http://www1.adfc.de/Metanavigation/Presse/Pressemitteilungen/Lichtcheck-ADFC-und-ACV-fordern-mehr-Ruecksicht

Radwege sind gefährlich!

Mittwoch, Oktober 28th, 2009

Das Fahrrad als Verkehrsmittel wird als einziges Fahrzeug regelmäßig auf einen Sonderweg, eine Radverkehrsanlage verbannt. Die Erziehung hat seit den 1970er Jahren  ein subjektives Sicherheitsempfinden auf Radwegen erzeugt. In den 1990er Jahren sollte dann die Bundesanstalt für Straßenwesen in einer Studie belegen, daß Radwege das Radfahren sicherer machten. Das Ergebnis war ein Anderes. Auch andere Institutionen, auch außerhalb Deutschlands erforschten die Sicherheit von Radwegen.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Unfallrisiko auf einem Radweg bis zu 12mal höher liegt als bei der Fahrt auf der Fahrbahn. Die Ursache liegt darin, daß der Radfahrer sich außerhalb des Sichtfeldes der anderen Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn bewegt. Hauptgefahr ist der sogenannte Abbiegefehler, bei dem der Vorrang des auf der Vorfahrtstraße geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmers auf dem Radweg an einer Einmündung oder Ausfahrt durch ein- oder ausbiegende -Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn mißachtet wird. Jeder Radfahrer kennt die Situation, daß er plötzlich bremsen muß, weil ein Auto quer auf dem Radweg steht. Gerade bei Bürgersteigradwegen stellen auch Fußgänger eine Gefahr für sich selbst und den Radfahrer dar.
Bedauerlich ist, daß auch bei Schutzstreifen  das Unfallrisiko noch bis zu 4mal höher liegt als beim gemischten Verkehr auf der Fahrbahn. Damit ist der Schutzstreifen dennoch eine sicherere Lösung als ein Hochbord- oder Bürgersteigradweg.

Die Konsequenz aus den Erkenntnissen war, daß die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) untersauchte, wie ein sicherer Radweg aussehen müßte. Es entstanden 1995 die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95). Eine weitere Folge war, daß 1997 eine Novelle der  Straßenverkehrsordnung erfolgte. Die allgemeine Radwegebenutzungspflicht wurde wieder abgescghafft. Seit 1. September müssen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren, und dürfen Straßenverkehrsbehörden nur noch an Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen durch die Aufstellung der blauen Schilder eineRadwegebenutzungspflicht anordnen, wenn der Radweg Mindestkriterien erfüllt. In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 1. September 2009 wird der Radwegebau noch nicht einmal mehr zwingend gefordert. Für die Gestaltung von Radwegen wird nun in der VwV-StVO direkt auf die ERA 95 oder ihre Nachfolger verwiesen.

Daß die Kriterien für einen Radweg so hoch sind, bedeutet, daß es den guten Radweg in der Realität kaum gibt. Die Verwaltungen stellten entweder aus Unwissenheit oder Boshaftigkeit an jede noch so schlechte Radverkehrsanlage ein Gebotszeichen. Diese Anordnungen der Rradwegebenutzungspflicht sind aber rechtswidrig. Kommunen dürfen nur noch an stark befahrenen Straße eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn der Radweg zumutbar ist, also Mindestkriterien im Verlauf und in der Beschaffenheit erfüllt, dazu gehört etwa die Breite von 2 m, mindestens jedoch 1,50 m. Diese Radwegebenutzungspflicht muß im Einklang mit § 45 IX StVO gut begründet werden. Die Rechtsprechung kassiert regelmäßig Radwegebenutzungspflichten, auch weil die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor der der Leichtigkeit des Verkehrsflusses hat. Für baulich vorhandene Radwege bleibt das Benutzungsrecht, sie werden im § 2 IV StVO als “andere Radwege” umschrieben. Werobjektiv sicher fahren möchte, muß auf der Fahrbahn fahren.
Es ist ein Trugschluß, wenn gesagt wird, man habe kein Geld oder keinen Raum für bessere Radwege, also müßten die Radfahrer mit schlechten Radwegen Vorlieb nehmen. Die Rechtslage ist dank regelmäßiger Rechtsprechung klar. Die Gesundheit oder das Leben der Radfahrer darf nicht willkürlich riskiert werden, nur weil kein besserer Radweg möglich sei. Im Zweifelsfall muß der Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt werden.

Eine gute Übersicht bietet Bernd Sluka vom VCD auf seiner Seite http://bernd.sluka.de/Radfahren/Radwege.html Ebenso zeigt der ADFC NRW auf, wieso Radwege gefährlich sind: http://www.adfc-nrw.de/?id=9590.

Weitere Hinweise:
- Der Kreisverband Düsseldorf des ADFC versucht aufzuzeigen, wie bessere Radverkehrsanlagen aussehen müßten: http://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-duesseldorf/radverkehr/radwege.html
- Berichte aus Hannover und von auto.de zur StVO-Novelle.