Archive for the ‘Verkehrssicherheit’ Category

Einen Blick auf einen Unfall vom November 2009 in der Brückenstraße

Montag, Dezember 7th, 2009

Am 11. November 2009 war in der Brückenstraße an der Einmündung am Ahlmannkai ein Radfahrer verletzt worden. Aber was ist da geschehen? Wie können wir für uns vermeiden, daß so etwas uns passiert? Deshalb wollen wir uns die Pressemeldung der Polizei mal genauer ansehen. Problematisch bei dieser Quelle ist, daß nicht immer alle Angaben, die auf die Schnelle hinausgehen, stimmen. Das durften die Familie und Freunde eines im August am Thormannplatz tödlich verunglückten Fahrradfahrers erleben, da hatte der Radfahrer plötzlich in der Berichterstattung selbst schuld, obwohl er wohl infolge unglücklicher Umstände die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.
Quellenkritisch müssen die Polizeimeldungen ohnehin gelesen werden. In vielen Regionen vor allem Süddeutschlands wird in der Pressemeldung betont, daß der verunfallte Radfahrer keinen Helm getragen hätte. Dabei gibt es keine Helmpflicht für Fahrradfahrer in Deutschland, auch ist ein Nutzen von Helmen nicht nachgewiesen. Gerne wird auch geschrieben, der Radfahrer hätte einen Radweg nicht benutzt. Bei der Ortsbesichtigung wird aber klar, daß der Radfahrer den Radweg gar nicht benutzen mußte, oder es handelt sich um einen Gehweg mit “Fahrrad frei”. Diese mögliche Unzuverläßlichkeit der Quelle müssen wir berücksichtigen. Und deshalb bitten wir die Unfallbeteiligten und ihre Angehörigen um Nachsicht, falls wir einen falschen Schluß ziehen.

 Büdelsdorf / Kreis RD-ECK (ots) - 091112-2-pdnms    Radfahrer schwer verletzt    Büdelsdorf / Kreis RD-ECK. Ein 27-jähriger Radfahrer wurde gestern (11.11.09, 19.05 Uhr) bei einem Unfall auf der Kreuzung Brückenstraße / Am Alhmannkai so schwer verletzt, dass er im Krankenhaus stationär aufgenommen werden musste. Wie die Polizei feststellte, hatte der Radfahrer zulässig den linken Radweg der Brückenstraße aus Richtung Hollerstraße kommend befahren. Ihm entgegen kam die Fahrerin (24) eines Opel Vectra. Diese wollte ihrerseits nach rechts in die Straße Am Ahlmannkai einbiegen und übersah dabei den sich nähernden Radfahrer. Es kam zum Zusammenstoß. Der Radfahrer prallte zunächst auf die Motorhaube und blieb dann auf der Fahrbahn liegen.

    Sönke Hinrichs

Wir erfahren den Unfallort ” auf der Kreuzung Brückenstraße / Am Alhmannkai”. Da der Radfahrer aus Büdelsdorf aus Richtung Büdelsdorf kam und “zulässig den linken Radweg der Brückenstraße” benutzte, muß die Zufahrt zu ACO und Mc Donald’s gemeint sein. Die Autofahrerin kam ihm auf der Fahrbahn entgegen, um “nach rechts in die Straße Am Ahlmannkai einbiegen”, d.h. der Radfahrer fuhr geradeaus, sie bog ab und nahm ihn auf die Haube. Da der Radfahrer der PKW-Führerin wohlgemerkt entgegen kam, bewegte er sich in ihrem Sichtfeld.
Das ist ein typischer Abbiegefehler, wie er die Radfahrer auf Radwegen häufig bedroht. Erschreckend ist dabei, daß der Radfahrer sich im Sichtfeld bewegte. Wäre er aus Rendsburgkommend in RichtungHollerstraße unterwegs gewesen,wäre er außerhalb des Sichtfeldes der Autofahrerin gewesen, was die meisten Radwege so gefährlich macht. Der Fehler und damit die Schuld liegen mutmaßlich bei der PKW-Führerin.

Der Radweg ist an der Ampel leicht verschwenkt. In der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 finden wir unter Randnunmer  26 folgendes: “Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.” Dieser Umstand, auf den sich diese Vorschrift bezieht, ist wohlgemerkt seit 1990er Jahren bekannt; die Brückenstraße im jetzigen Zustand wurde 2008 hergestellt. Ist die Verschwenkung zu groß, damit zu gefährlich, und hat der zuständige Landesbetrieb vielleicht die Zeit verpennt? Wurde bei Planung und Ausführung nur auf den Verkehrsfluß der Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn geachtet und dabei die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer aus den Augen gelassen?

Eine andere Frage, die sich uns nun aufdrängt, ist jene, warum der Radfahrer dort “zulässig” den linken Radweg benutzte. An den Radwegen an der Brückenstraße besteht eine Radwegebenutzungspflicht, die dort durch Zeichen 241 StVO angeordnet ist. Das Verkehrsaufkommen liegt bei fast 28.000 Kfz/d, so daß bei Existenz zumutbarer Radwege ausnahmsweise und Prüfung nach § 45 IX StVO eine Benutzungspflicht angeordnet werden dürfte. Das legitimiert aber noch kein Geisterradeln.
Das Benutzungsrecht für linke Radwege, das sind Radwege in Fahrtrichtung links, muß explizit ausgesprochen werden. Das wiederum darf nur nach eingehender Prüfung und ausnahmsweise geschehen, wie wir der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 35 (für Andere Radwege) entnehmen können. Hier wird wohl davon ausgegangen, daß die Aufstellung linksseitiger Zeichen 241 StVO das linksseitige Benutzungsrecht begründet.
Die Breite der Furt an der Ampel muß bei Freigabe für die linksseitige Nutzung 3 m breit sein, das verlangt die VwV-StVO zu § 9 Ab. 2 Randnummer  5. Für andere Radwege, das sind Radwege ohne Benutzungspflicht, verlangt die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 in Randnummer 37, daß “die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff.) durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt” Sind diese Breiten denn gegeben, liebe Zuständigen in der Kreisverwaltung? Oder wurden die linksseitigen Zeichen 241 StVO nur versehentlich aufgestellt? Außerdem muß “die Führung [des Radweges] an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert” sein. Das ist an der Einmündung der Straße Am Ahlmannkai in die Brückenstraße nicht gegeben. Nichts weist darauf hin, daß da Radfahrer von Links kommen dürfen.

Das mläßt die Verletzungen des Radfahrers nicht schneller verheilen. Aber es ist vielleicht für die Unfallverursacherin ganz interessant, daß vielleicht die Verwaltung an jener Stelle nicht alles richtig gemacht haben könnte. Da hilft nur der Griff zum Maßband und die Exkursion zur Unfallstelle, um anschließend mit Sicherheit zu sagen, daß die Behörden nichts oder doch etwas falsch gemacht haben.
Bei der Aufführung der Maße geht es nicht um Korinthenkackerei, sondern das sind Mindestmaße, welche für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wichtig sind. Im Rahmen der Forschung der letzten Jahrzehnte ergab sich halt, daß die meisten Radwege gefährlich sind. Und die Mindestmaße der Verwaltungsvorschrift sollen dafür sorgen, daß kein Verkehrsteilnehmer unnötig gefährdet wird.

Welche Maßnahmen können diese Einmündung sicherer machen?

Angesichts der vielen Querungsmöglichkeiten wie Ampeln am Thormannplatz  sowie am Ahlmannkai und der Bahnbrücke über die Brückenstraße ist eine sichere Querung der Brückenstraße  jeder Zeit möglich, jedes Ziel läßt sich bei Einhaltung des Rechtsfahrgebotes erreichen. Daher sollte die Freigabe für die linksseitige Benutzung aufgehoben und die linksseitigen Zeichen 241 StVO entfernt werden.
Falls die Mindestbreiten, wie sie VwV-StVO und Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) vorgeben, überschritten werden,und das linkseitige Benutzungsrecht weiterhin aufrecht erhalten werden soll, müssen Zeichen 101 (Gefahrstelle) mit Zusatzzeichen 1000-32 (”Radfahrer kreuzen von links und rechts”) an den einmündenden Straßen aufgestellt werden. Außerdem können gegenläufige Pfeile mit Fahrradpiktogramm in den Furten über die Einmündungen noch einmal den anderen Verkehrsteilnehmern deutlich machen, daß Radfahrer dort von beiden Seiten auftauchen dürfen.

ADFC-Vortrag zum “Sicheren Radfahren” am 14. Januar in Kiel

Samstag, Dezember 5th, 2009

 Mich erreichte folgende Nachricht:

ADFC-Vortrag mit den wichtigsten Tipps und Regeln zum “Sicheren Radfahren”
in Kiel am 14. Januar 2010 (Donnerstag)

Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hält der ADFC im Winter 2009/10 Vorträge, in denen ein
Referent aus der ADFC-Bundesgeschäftsstelle die wichtigsten Tipps und
Regeln zum “Sicheren Radfahren” vermittelt. Inhalt wird die Vermittlung
von konkreten Handlungsempfehlungen für Radfahrer sein. Die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und ihre neuen Inhalte seit dem 1.
September 2009 sind dabei der fachliche Hintergrund.

Die ca. zweistündige Veranstaltung besteht aus einem Power-Point-Vortrag
und anschließender Gelegenheit zu Fragen und Diskussion, in der auch die
örtlichen Verhältnisse unter Beteiligung des örtlichen ADFC zur Sprache
kommen können.

Die Zielgruppe der geplanten Vortragsreihe sind Radfahrer, die - auf der
Grundlage der StVO - Tipps zum sicheren Radfahren erhalten sollen, und
nicht Kommunalpolitiker und Verwaltung. Um ihre Fortbildung zur StVO
kümmert sich die Fahrradakademie.

Die Veranstaltung wird am 14. Januar 2010 (Donnerstag) im Kieler
Legienhof (Legienstraße 22) stattfinden (Anfahrt siehe
www.legienhof.de/weg.htm). Voraussichtlicher Beginn: 19.00 Uhr.

Ihr seid herzlich eingeladen, an der Veranstaltung teilzunehmen. Gerne
dürft Ihr für die Veranstaltung Werbung machen.

Wegen einer Mitfahrgelegenheit darf bei der Aktivengruppe Rendsburg des ADFC angefragt werden.

“Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall”

Mittwoch, Dezember 2nd, 2009

“Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall” betitelt der ADFC seine Pressemeldung zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az. BayVGH 11 B 08.186). Ein ADFC-Mitglied hatte gegen eine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht geklagt und hat gewonnen. Die unterliegende Stadt Regensburg will dem Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil voraussichtlich zur Revision vorlegen.
Dieses Urteil ist sehr wichtig und gewinnt an überregionaler Bedeutung, da die Richter sehr genau argumentieren und auch auf die vielen anderen rechtswidrig angeordneten Radwegebenutzungspflichten eingehen. Die Bayerische Landesanwaltschaft hat das Urteil kommentiert online gestellt. Es ist aufgrund der Rechtsprechung anderer Gerichte in den letzten Jahren anzunehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht ebenso urteilt. Im Regelfall waren die Kommunen in den Prozessen bisher unterlegen, wenn nicht eine Verfristung geltend gemacht wurde. In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht abschließend geklärt ist.

Eine Frage, die sich nun ergibt, ist, ob  nun Verwaltungen, die weiterhin an Radwegen ohne Notwendigkeit eine Benutzungspflicht angeordnet lassen, für Unfälle, welche aus der Fahrt auf diesem Radweg resultieren, haften?! Und wie sinnig ist eine Vogelstraußpolitik des Kreises, der Radwegebenutzungspflichten bestehen läßt, in dem Wissen, daß hier notfalls klagewillige Radfahrer unterwegs sind? Die Verwaltungen verschwenden Steuergelder für die Anschaffung der Verkehrszeichen, die sie rechtswidrig anbringen, und riskieren teure Niederlagen vor Gerichten. Bisher bestand für Klagewillige die Gefahr, daß eine Verfristung festgestellt wird. Nun, da das Bundesverfassungsgericht für ein wenig mehr Klarheit sorgte, daß die Verfristung eben unklar ist, wird es wohl bald eine Entscheidung über die Fristen geben.

 Weiteres
- Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?
- Der Kampf gegen rechtswidrige Benutzungspflichten

Die Ampel bleibt für Radfahrer rot

Montag, November 30th, 2009

 Das Phänomen

Es gibt Seitenstraßen ohne (benutzungspflichtigen) Radweg, die an Kreuzungen mit Verkehrsampeln einmünden. Vorschriftsmäßig fährt der Radler auf der Fahrbahn an die Haltelinie heran und wartet auf Grün. Das Warten zieht sich hin. Es bleibt rot.

Die Ursache

Hier in der Region werden viele Induktionsampeln eingesetzt. Die Ursache für die lange Wartezeit liegt darin, daß das Fahrrad keine Induktion auslöst.  Sogar Motorradfahrer berichten im Internet, daß ihr Gefährtan an einigen Ampeln die Induktionsschleife nicht auslöst.

Was tun in solchen Fällen?

Betroffene Radfahrer müssen ein Weilchen warten. Dann dürfen sie von einem Defekt der Ampelanlage ausgehen und sich vorsichtig vortasten. Recherchen  im Internet weisen darauf hin, daß die Gerichte eine Wartezeit von 5 Minuten voraussetzen. Einige Fahrradcomputer bieten eine Stopuhr, nun wissen wir wofür.
Schneller geht es, allerdings ist dieses Vorgehen nicht rechtlich gedeckt, wenn der Radfahrer kurz absteigt, das Rad stehen läßt, zur Fußgängerampel geht und dort den Knopf drückt, dann schnell zu seinem Rad zurückeilt und aufsteigt, um beim kommenden Grün loszufahren. Dieses Vorgehen empfiehlt sich besonders, wenn kein Kraftfahrer zur Hilfe eilt.
Gut ist es, wenn hinter dem Radfahrer eine “Blechbüchse” herbeikommt. Da kann das Rad einfach leicht nach Rechts versetzt und der Kraftfahrer weiter vorgewunken werden. Er löst natürlich aus. In der rechtlichen Theorie sind übrigens Fahrrad und Automobil gleichberechtigte Fahrzeuge.

Das Problem muß der zuständigen kommunalen Verwaltung bekanntgegeben werden. Die Statverwaltung Rendsburg bemüht sich derzeit, einige dieser Problemfälle zu beseitigen. In Büdelsdorf sind nach der Umgestaltung der Kreuzungen an der B203 Hollerstraße/Brückenstraße neue Problemfälle hinzugekommen.

Alle betroffenen Leser sind aufgerufen, sich an die zuständige Verwaltung zu wenden! Ansonsten können Meldungen auch an die Email-Adresse rote-Ampel[at]Rad-in-RD.de gesandt werden.

Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?

Sonntag, November 29th, 2009

Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 an einer Radverkehrsanlage begründen eine Radwegebenutzungspflicht, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Das sind runde blaue Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm.  Für andere Radwege, also Radwege ohne eines dieser Zeichen besteht keine Benutzungspflicht, sondern ein Benutzungsrecht. Das Zusatzzeichen “Fahrrad frei” am Gehweg gibt nur eine Tolerierung von Radfahrern auf einem Gehweg bekannt, also auch nur ein Benutzungsrecht.
Radfahrer sollen im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Das stellte so auch gerade der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH AZ 11 B 08.186) fest. Dieses Urteil reiht sich in den üblichen Reigen ein, der nur noch nicht bei den zuständigen Behörden angekommen ist. Für die zuständigen Behörden sollte sich daher die Frage stellen, wo und wann sie eine Radwegebenutzungspflicht anordnen dürfen, so daß anschließend die vielen überflüssigen und rechtswidrig dastehenden Z. 237, 240 und 241 StVO abmontiert werden.

Radwege ohne Z. 237, 240 oder 241 StVO bleiben, wenn sie nicht umgewidmet werden, als Radverkehrsanlage erhalten. Im § 2 IV StVO werden sie “andere Radwege” genannt. Für diese anderen Radwege besteht ein Benutzungsrecht statt einer -pflicht. Da viele Radfahrer noch das subjektive Sicherheitsempfinden auf dem Radweg einer objektiv sichereren Fahrt auf der Fahrbahn vorziehen, sollten diese anderen Radwege auch erhalten bleiben.

Eine RWBP kann aufgrund der Gefahren für Radfahrer auf ihrem Sonderweg nur dann angeordnet werden, wenn die Führung im  Mischverkehr auf der Fahrbahn für Radverkehr objektiv eine besondere Gefährdung darstellte. Deshalb verlangt der § 45 IX StVO eine genaue Prüfung. Dabei ist die subjektive Meinung des Ausführenden irrelevant. Es reicht also nicht aus, daß der Behördenmitarbeiter sagt: “Ich meine, daß Radfahrer Radwege benutzen müssen, weil es nach meinem Empfinden sicherer ist.” Auch genügt ein Hinweis auf eine “Schulwegsicherung” nicht.
Im Zweifel muß daher auf den “blauen Lollie” verzichtet werden. Das spart auch das Geld ein, welches die Verkehrszeichen kosten.

In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) gibt es einige Kriterien. Danach läßt sich sagen, daß innerorts ab einem Verkehrsaufkommen in der betreffenden Straße von 10.000 Kraftfahrzeugen am Tag und außerorts ab 2.500 Kfz/d über eine Radwegebenutzungspflicht nachgedacht werden darf. Durchführbar ist dieses Vorhaben aber dann auch nur, wenn die Radverkehrsanlage zumutbar ist.
Zumutbarkeit bedeutet, daß keine unnötige Gefährdung erfolgt, weder der Gesundhit noch des Materials. Der Radverkehr wird nahe am Sichtfeld der Verkehrsteilnhmer  auf der Fahrbahn geführt. Keine Parkenden oder Büsche versperren die Sicht auf den Radfahrer im Bereich vor Einmündungen. Auch wird der Radweg nicht an Einmündungen verschwenkt. Die Oberflächenbeschaffenheit des Radweges ist ebenso ein Kriterium. Für Einrichtungsradwege ist eine lichte Breite von 2 m, mindestens jedoch 1,5 m erforderlich. Nur vereinzelt, z.B. an Häuserecken oder an einzelnen Bäumen darf das Mindestmaß unterschritten werden. Auch das Sturzrisiko durch Kanten im spitzen Winkel zur Fahrtrichtung darf nicht gegeben sein. An Einmündungen und stark frequentierten Ausfahrten muß der Vorrang des Radverkehrs auf der Fahrbahn kenntlich gemacht werden. Der Gehweg neben dem Radweg darf auch nicht zu schmal sein.

Für den Radfahrer bedeuten diese Kriterien in der Praxis, daß er die Benutzungspflicht an unzumutbaren Radwegen ignorieren darf.

Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317). (zitiert nach pdeleuw.de)

Entscheidend für die Verwaltung ist, daß die Gerichte im Falle einer Klage eines betroffenen Radfahrers die RWBP sehr häufig aufheben. Gerade mußte die Stadt Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage hinnehmen. Mit Spannung wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes erwartet, welchem Regensburg das Urteil zur Revision vorlegen will. Das wäre das Grundsatzurteil, auf das radverkehrspolitisch Aktive warten. Da das Urteil des BayVGH in der Argumentation große Relevanz besitzt, hat die bayerische Landesanwaltschaft es kommentiert online gestellt.
Material
- StVO
- VwV-StVO (Leider nicht die Fassung vom 1. Sept. 2009)
- ERA95 d. FGSV

Zusätzliche Literatur
- Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, Berlin 2008
- Dietmar Kettler, Sind Radfahrer bessere Menschen?, in: NZV Jan. 2009

Nachtrag: Ich wurde darauf hingewiesen, daß auch  das Verwaltungsgericht Schleswig schon 2003 mal eine Radwegebenutzungspflicht mit Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO kassiert habe.