Archive for the ‘RWBP’ Category

Zulässige Höchsteschwindigkeiten seit 1. Sept 2009

Donnerstag, Oktober 15th, 2009

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung zum 1. September 2009 gibt es auch Änderungen bei der zulässigen Höchsgeschwindigkeit für Radfahrer. Angesichts der traurigen Realität rechtswidrig angeordneter Radwegebenutzungspflichten stellt die neue Regelung eine Verschlechterung dar. Verbessert hat sich die Situation für Gehwege mit Freigabe für Radfahrer. Dort darf nun mit angepaßter Geschwindigkeit statt bisher Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. § 3 StVO gilt auch für Radfahrer.
Die Fahrt auf der Fahrbahn ist aber nicht nur wegen der objektiv höheren Sicherheit vorzuziehen: Die Geschwindigkeit muß auf der Fahrbahn nur der Situation angepaßt sein, außerdem muß das Fahrzeug beherrschbar bleiben, ansonsten gilt dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wie für Kraftfahrzeuge. Steht innerorts kein Verkehrszeichen da, welches die Geschwindigkeit regelt, dürfen Fahrradfahrer auch schneller als 50 fahren, denn die allgemeine Regel des § 3 III StVO gilt nur für Kraftfahrzeuge.
Eine deutliche Verschlechterung stellt die neue Regelung für Radwege an Gehwegen, sogenannte Bordstein- oder Hochbordradwege dar. Auch auf vom Gehweg getrennten Radwegen muß nun mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren werden. Hier werden Fahrräder auf unattraktive 14 bis 16 km/h beschränkt. Das bedeutet, daß nur noch deutlich vom Gehweg abgesetzte Radwege schnell befahren werden können. Während das Auto trotz Fußgängern auf dem Gehweg mit 50 auf der Fahrbahn fahren darf, muß der Radfahrer wegen dieser Fußgänger auf dem Gehweg auf seinem Radweg bremsen.

Beruhigend ist, daß Radwegebenutzungspflichten weiterhin nur schwer anordbar sind. Innerorts ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nur dann möglich, wenn ein Kraftfahrzeugaufkommen von 10.000 Kfz/d die Regel ist und zusätzlich der Radweg zumutbar ist. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden nicht mehr direkt in der VwV-StVO zu § 2 geregelt, sondern diese verweist auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (z. Zt. ERA 95) der FGSV. Mit der Geschwindigkeitsbeschränkung wird es für die Straßenverkehrsbehörde auch deutlich schwieriger die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nach § 45 IX StVO zu rechtfertigen. Die anderen Verkehrsarten, also auch die Fahrräder dürfen nämlich nicht mehr gegenüber Verkehrsmitteln diskriminiert werden. Und ein unnötiges Herunterbremsen einer Verkehrsart stellt eine Diskriminierung dar.
Für Angebotsradwege, also Radwege abseits der Straße gilt diese Beschränkung nun auch. Radwege attraktiver Velorouten müssen nun deutlich vom Gehweg abgesetzt sein, damit die Veloroute attraktiv bleibt. Der Alltagsradler will wie der Alltagsautofahrer schnell von A nach B kommen. Und dieses Recht wird ihm durch das Diskriminierungsverbot zugestanden.

In der Konsequenz bedeutet die neue Regelung, daß weiterhin die Fahrbahn nicht nur die objektiv sicherere Wahl für Radler ist, sondern daß die Fahrt auf der Fahrbahn auch die einzige Möglichkeit ist, schnell voranzukommen. Da das Ziel des Nationalen Radverkehrsplans ist, den Radverkehrsanteil zu erhöhen, müsse die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und Städteendlich die Blauschilder entfernen, welche rechtswidrig oder diskriminierend eine Radwegebenutzungspflicht anordnen. Die willkürliche Verkehrsmittelapartheid muß beendet werden.

Literatur
- Roland Huhn: Genau genommen. Novelle unter der Lupe, in: ADFC RADWELT Okt./Nov.2009
- Straßenverkehrsordnung
- Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung

Nominierungen für den Pannenflicken 2009

Montag, Oktober 12th, 2009

Die bundesweit radverkehrspolitisch tätige Initiative Cycleride (IC) ruft zur Nominierung von möglichen Preisträgern auf. Der Pannenflicken ist ein Negativpreis für besonders schlechte Radverkehrsanlagen. Weitere Informationen zum Pannenflicken gibt es unter http://cycleride.de/cms/aktionen/pannenflicken/.  Einsendungen werden in diesem Jahr bis zum 31. Oktober berücksichtigt. Die Mitglieder der IC stimmen dann ab, welche der eingesandten Vorschläge die schlechteste Radverkehrsanlage ist. Schon die Nominierung führte in den letzten Jahren zu medialem Echo, welches auch die Behörden unter Druck setzt.

Von besonderem Interesse für diesen Preis sind äußerst schlechte Radverkehrsführungen neben Fahrbahnen mit Radwegebenutzungspflicht (RWBP), also dort, wo ein weißes Fahrradpiktogramm den Radfahrer auf den Radweg nötigt. Das gilt insbesondere dann, wenn auch noch eine Gefahr für Leib und Leben der Radfahrer herbeibeschworen wird. Aber auch viel zu schmale Radwege mit RWBP, die äußerst eng an Parkbuchten vorbeigeführt werden, sollten nominiert werden. Beispiele finden Sie auf der Seite zum Pannenflicken der IC.

Auch in unserer Region wimmelt es von schlechten und gefährlichen Radverkehrsanlagen.

“Geisterradler” - Fahrradfahrer auf linksseitigen Gehwegen

Mittwoch, September 2nd, 2009

Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Wenn ein Fahrradfahrer auf dem Radweg links seiner Fahrtrichtung fährt, wird er “Geisterradler” genannt.  Die Paralle zum Geisterfahrer auf der Autobahn wird bewußt gezogen.
Geisterradler sind ein Ärgernis für normale Radfahrer, denn viele Radwege sind ohnehin zu schmal. Nicht selten weicht der auf der richtigen Seite fahrende Radfahrer ordnungswidrig auf den Gehweg aus, weil der Geisterradler ihn nicht vorbeiläßt. Gerade an Einmündungen kommt es auch mal zur Kollision.
Geisterradler, die geradeaus fahren, sind an Einmündungen besonders gefährdet, da kaum ein Kraftfahrzeugführer auch noch auf Radfahrer auf der falschen Seite achtet. Schon Radfahrer, die auf dem rechten Radweg fahren, befinden sich außerhalb des Sichtfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn und werden daher häufig Opfer von Abbiegefehlern anderer Verkehrsteilnehmer. Geisterradler sind um ein vielfaches stärker gefährdet.

Auf Radwegen ohne blaues Schild gilt weiterhin, daß nur der rechtsseitige andere Radweg genutzt werden darf, denn “andere rechte Radwege dürfen sie benutzen” (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO) .
Für benutzungspflichtige Radwege gilt, daß Radfahrer diese im Regelfall nur rechtsseitig benutzen dürfen. Bis 1. September durften diese Radwege auch linksseitig genutzt werden, wenn in Fahrtrichtung ein Zeichen 237, 240 oder 241 StVO stand. Da die Kommunen viel Mist beim Aufstellen der runden, blauen Verkehrszeichen mit dem weißen Fahrradpiktogramm  gebaut hatten, ist nun der benutzungspflichtige Radweg mit einem Zusatzzeichen zu versehen, wenn er auch linksseitig genutzt werden darf bzw. muß.
Die Verkehrsbehörde kann diese Zusatzzeichen nicht willkürlich anbringen. Schon die Benutzungspflicht setzt die Erfüllung vieler Kriterien hinaus, denn im Regelfall sollen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, was nachweislich sicherer ist. Für die Freigabe eines fahrbahnbegleitenden Radweges in beide Richtungen muß die Notwendigkeit und die Sicherheit nachgewiesen werden. Außerdem muß der Radweg 2,40 m, mindestens jedoch 2 m breit sein. Diese Kriterien sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Zwei gegenläufige Pfeile auf dem Belag des Radweges angebracht reichen nicht aus.

Leider belästigt die Polizei in unserer Region eher Radfahrer, die rechtmäßig auf der Fahrbahn fahren, als daß sie sich der Geisterradler annimmt, die sich und andere gefährden. Für das “Befahren eines Radweges in nicht zugelassener Richtung” ist ein Bußgeld ab 15€ fällig. Dieses gilt natürlich nur, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend ist.

Fockbecker Chaussee, stadtauswärts

Sonntag, Juni 14th, 2009

 Ein Erfahrungsbericht vom 4.03.09

Jedes Mal, wenn ich die Fockbecker Chaussee hinauffahre, ist es dasselbe Procedere. Hinter der Eckernförder Straße komme ich trotz verlangsamtem Tempo ins Trudeln, weil der dort benutzungspflichtige Radweg (Z. 241) in einem unmöglichen Bogen geführt wird. Es sollte möglich sein, an solch einer Stelle mit 14 km/h zu fahren, ohne eine Landung im Bewuchs befürchten zu müssen! Es folgt die Ampel an der Kreuzung mit der Schleswiger Chaussee, welche mit ihrer Schaltung die Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn benachteiligt. Diese Benachteiligung sollte nach Willen des Bundesverkehrsministeriums und der StVO eigentlich nicht bestehen. Jedes Mal kommt mir auch die Galle hoch, wenn ich rechts in der Schleswiger Chaussee das Zeichen 254 (”Verbot für Radfahrer”) erblicke, daß die Radfahrer dort auf den gefährlichen linksseitigen Radweg zwingt. Nun fahre ich auf der Fockbecker Chaussee weiter und  blicke hinter Aral auf einen schmalen Radweg mit knapp 1,4 m Breite, da sich direkt neben dem Radweg die Parkbuchten befinden, geht die Fahrt auf der Fahrbahn weiter, weil der Radweg hier eindeutig zu gefährlich, also im Sinne der Rechtsprechung unzumutbar ist. Niemand darf mit dem Risiko, eine sich öffnende Tür abzubekommen, per Benutzungspflicht auf den Radweg gezwungen werden. Nicht der Verkehrsfluß auf der Fahrbahn bei hohem Verkehrsaufkommen genießt Vorrang, sondern das Grundrecht des Radfahrers auf körperliche Unversehrtheit. Genau deshalb gab es 1998 unter Bundesverkehrsminister Wissmann die sogenannte Fahrradnovelle der Straßenverordnung, welche bessere Rahmenbedingungen für die stark gefährdeten Radfahrer schaffen sollte. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung verlangt eine Mindestbreite von 1,5 m für mit Z. 241 versehene Einrichtungsradwege. Einrichtungsradweg, das Stichwort, welches die vielen Geisterradler auf diesem Radweg wohl noch nie vernommen haben. Auch baulich ist der Zustand katastrophal, an jeder privaten Auffahrt gleicht das Radfahren dem Hochseesegeln bei starkem Wellengang, an den Einmündungen fürchte ich um meine Felgen. Für mich geht die Fahrt auf der Fahrbahn und nicht auf dem gefährlichen Radweg weiter. Da es bis zur Ampel an der Kreuzung mit der Friedrichstädter Straße meines Erachtens keine zumutbare Auffahrtmöglichkeit auf den benutzungspflichtigen Radweg gibt, geht die Fahrt auf der Fahrbahn auf der Fahrbahn bis dorthin weiter.

Vor wenigen Wochen wurde ich dort von Polizisten angewiesen, ich möge doch den Radweg nutzen. Pikanterweise geschah dieses kurz vor der Bushaltestelle, wo die Parkbuchten wenige Meter zu Ende sind, aber wie an jedem Sonntag ein Golf auf einer Einfahrt stand, so daß er in den Radweg hineinragt. Ich wurde darauf hingewiesen, ich solle auf den Gehweg ausweichen. Na toll, liebe Polizisten! Ihr sollt das Recht schützen und Euch der Störer annehmen und nicht gesetzestreue Radfahrer belästigen! Der Ausbildungsstand einiger Polizisten in Rendsburg und Umgebung scheint sehr schlecht zu sein. So durfte ich mir vor wenigen Tagen in der Hollerstraße (West), wo keine Benutzungspflicht angeordnet ist, von einer weiblichen Stimme aus einem silber-blauen Kombi anhöre, ich solle auf dem Radweg fahren, denn Radwege hießen Radwege, weil sie für Fahrradfahrer da seien.
Diese Polizisten verspielen in der letzten Zeit meinen letzten Respekt für die Arbeit der Polizei. Schon die Ereignisse von Duisburg zeigten deutlich, daß die Polizei nicht mehr auf der Seite des Gesetzes und des Rechtstaates steht, sondern unverhältnismäßig in eine Wohnung einbricht, um dem antisemitischen Mob auf der Straße eine Freude mit dem Diebstahl zweier israelischer Flaggen zu bereiten.
Laut Landesverwaltungsgesetz müssen Polizisten sich der Störer annehmen und dürfen Nichtstörer deshalb nicht belästigen. Die Polizisten der Fockbecker Chaussee aber nahmen sich nicht des störenden Fahrzeuges, sondern meiner Person an. Das Argument, die Fahrt auf der Fahrbahn sei gefährlich, ist dank der Statistiken über solche miserablen Radwege hinfällig. Grollend folgte ich der polizeilichen Anordnung, widersprach ihr aber im Nachhinein schriftlich.

schmaler Radweg in der Fockbecker Chaussee

Fahrzeug ragt in den Radweg

In den schmalen Radweg der Fockbecker Chaussee hineinragend

Muß jeder Radweg benutzt werden?

Sonntag, Juni 14th, 2009

Nein, wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzugspflicht, wie der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick 2008 betonte. Seit der sogenannten Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren (vgl. § 2 StVO). Nur die blauen Gebotszeichen Zeichen 237, 240 und 241 ordnen eine Radwegebenutzungspflicht an. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 IV Satz 2 StVO). Das sind die runden blauen Gebotszeichen mit dem weißem Fahrradpiktogramm (Abbildungen im § 41 II 5 StVO). Diese Zeichen beinhalten das Gebot auf dem damit beschilderten Weg zu fahren, damit aber auch ein Verkehrsverbot für Radfahrer auf der daneben liegenden Fahrbahn. Ein Zeichen 254 StVO wäre an der Fahrbahn überflüssig, weil das Verkehrsverbot für Radfahrer schon in den Gebotszeichen am Radweg enthalten ist. Aber auch für andere Verkehrmittel beinhalten diese Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot auf diesen Radwegen. Ausnahme bildet das Zeichen 240, daß vorrangig außerorts eingesetzt werden soll, es vermischt Fußgänger und Radfahrer auf einem Sonderweg, trennt sie vom Verkehr auf der Fahrbahn.

Es gibt unterschiedliche Formen des Radweges oder genauer der Radverkehrsanlagen. Nach der Fahrt auf der Fahrbahn ist die Radspur die bessere Lösung. Das ist eine auf der Fahrbahn  markierte Spur für Fahrradfahrer. Sie gibt es in mehreren Varianten.
Der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn darf von anderen Fahrzeugen nicht befahren, schon gar nicht beparkt werden, Fußgänger dürfen ihn nicht benutzen, für ihn besteht eine Benutzungspflicht mit Z. 237, es sei denn, er ist unbenutzbar oder z.B. wegen enger Vorbeiführung an Parklücken unzumutbar. Die Mindestbreite beträgt 1,5 m, anzustreben sind 1,85 m (Vgl. VwV-StVO zu § 2). Der Radfahrstreifen befindet sich auf der Fahrbahn, damit besser im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer, was ihn im Regelfall sicherer macht.
Anders als der Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen mit seiner unterbrochenen Begrenzung von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden. Für den Schutzstreifen kann es keine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht geben. Ein Schutzstreifen stellt ein Angebot dar.
Der Hochbord- oder Bürgersteigradweg ist die meist verbreitete Form der Radverkehrsanlage. Er befindet sich nicht auf dem Niveau der Fahrbahn, sondern auf dem Niveau des Gehweges, was ein Wechseln oder Ausweichen auf die Fahrbahn erschwert. Besonders ärgerlich ist oft die bauliche Ausführung an Einmündungen. Abgerundete Enden erhöhen das Sturzrisiko, zu hohe Bordsteine gefährden das Material. Fußgänger nutzen Hochbordradwege hemmungslos. Häufig allerdings ist die klare bauliche Trennung zwischen Radweg und Gehweg zu vermissen. Alte Menschen und Sehbehinderte können kaum eine graue Pflasterung des Gehweges von der roten Pflasterung des Radweges unterscheiden. Bei Neugestaltungen von Straßenzügen, wo ein Radweg erforderlich scheint - nicht dem Stadtplaner, sondern der Bundesgesetzgebung -, sollte ein Radfahrstreifen dem Bürgersteigradweg vorgezogen werden.
Andere Radwege (§ 2 IV StVO) dürfen benutzt werden. Das sind straßenbegleitende Radwege ohne Benutzungspflicht. Sie stellen ein Angebot dar, das aufgrund der hohen Gefahren der Radwegebenutzung gemieden werden sollte.
Schließlich gibt es noch die Angebotsradwege abseits von Straßenverläufen, z.B. durch Parkanlage. Auch an an ihnen wird das Z. 237 mit seinen Derivaten aufgestellt.
Der Gemischte Geh- und Radweg stellt eine Sonderform dar. Zum Einen können geeignete Gehwege für den Radverkehr mit Zusatzzeichen freigegeben werden. Das ist ein Angebot, bei dem die Fußgänger aber Vorrang genießen. Zum Anderen kann eine Benutzungspflicht eines innerorts mindestens 2,5 m breiten Gehweges angeordnet werden (Vgl. VwV-StVO zu Z. 240, zu 237, 240 und 241 sowie zu § 2). Er soll innerorts die Ausnahme von der Ausnahme desbenutzungspflichtigen Radweges darstellen, da er neben den Gefahren für Radfahrer auch Gefahren für die Fußgänger beinhaltet. Radfahrer sind nicht-motorisierter Schnellverkehr, deshalb stellen sie für Fußgänger eine Gefahr da, wenn sie mit den Fußgängern auf einem Sonderweg vermischt werden. Das Tempo eines Radfahrers ähnelt innerorts eher dem eines Kraftfahrzeuges als der Schrittgeschwindigkeit des Fußgängers.

Damit die Kommunen nicht einfach die Zeichen 237, 240 oder 241 StVO willkürlich aufstellen,hat das Bundesverkehrsministerium in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)  Mindesmaße und Bedingungen vorgegeben werden. In der ab September 2009 gültigen Fassung, wird die VwV-StVO auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verweisen.
Die Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht zugunsten der heutigen Regelung erfolgte 1997 unter der Regierung Kohl mit Bundesverkehrsminister Wissmann, weil sich erwiesen hatte, daß Radwege mehr Unfallrisiken bergen als die Radfahrt auf der Fahrbahn. Bei der Regelung orientierte sich das Bundesverkehrsministerium offensichtlich an der ERA95. Darauf weisen die gleichen Mindestmaße in beiden Publikationen hin.
Auf der Fahrbahn muß es ein sehr hohes Kraftfahrzeugaufkommen, der Mindestwert liegt bei 10.000 Kfz/d, oder eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer geben, damit über eine Benutzungspflicht nachgedacht werden darf (Vgl. VwV-StVO zu § 2 IV). Aber auch dann muß ein Radweg erst Mindestvoraussetzungen wie etwa die Mindestbreite von 1,50 m erfüllen. Ein weiteres bauliches Kriterium ist die Zumutbarkeit der baulichen Beschaffenheit an Einmündungen oder der Oberfläche. Die ERA 95 verlangt einen Sicherheitsabstand des Radweges zu Parkbuchten von 75 cm. Im Prinzip kann ein Radfahrer von Rechtswegen auch keinen Radweg zwischen Parkbucht und Gehweg befahren, wenn der Radweg zu schmal ist. Der Radfahrer ist ca. 80 cm breit, muß einen Sicherheitsabstand von 1 m zum ruhenden Verkehr um mind. 60 cm zum Gehweg einhalten. Der Radweg müßte also an dieser Stelle mindestens 2,40 m breit sein, was aber zum Geisterradeln einlädt, das ist das ordnungswidrige Linksfahren.Da Fußgänger nicht gefährdet werden dürfen, der Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr aber gewahrt sein muß, damit der Radfahrer nicht mit einer Beifahrertür vom Sattel geholt wird, ist solch ein Radweg unzumutbar. Wenn die Benutzung des eigentlich benutzungspflichtigen Radweges nicht zumutbar ist, darf der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Wenn die Felge bei der Auffahrt auf den als benutzungspflichtig beschilderten Radweg gefährdet würde, also abgestiegen werden müßte, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Ausweichen auf den Gehweg stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.  Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317) (zitiert nach http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#benutzung). Allerdings kann ein anderes Gericht durchaus zum Schluß kommen, daß ein schmaler Radweg durchaus zumutbar ist. Diese Gerichtsurteile zeigen aber die Tendenz in der Rechtsprechung zu radfahrerfreundlichen Urteilen auf.
Die Straßenverkehrsbehörde kann beim Thema Gefahren nicht einfach auf die Gefährdung der Radfahrer durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer hinweisen. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen […]. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn […] Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechts- widrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006, Absatz-Nr. 17). Auch muß die betreffende Verwaltung gemäß § 45 IX StVO genau prüfen, ob sie den Verkehrsfluß der Radfahrer beschränken dürfen.

Unbenutzbare Radwege müssen nicht benutzt werden. Unbenutzbar sind beispielsweise Radwege, auf denen Mülltonnen stehen, die vereist sind  oder auf denen geparkt wird. Auch hier stellt das Ausweichen auf den Gehweg eine Ordnungswidrigkeit dar, richtigerweise wechselt der Radfahrer vorausschauend und vorsichtig auf die Fahrbahn.

Der Radweg einer Straße kann auch nur benutzungspflichtig sein, wenn er straßenbegleitend ist. Es muß die Möglichkeit zum Linksabbiegen in einmündende Straßen bestehen. Ein Radweg, der von der Straße wegführt, kann also nicht benutzungspflichtig sein.

Die Rechtswege gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sind vielfältig, aber zum Teil auch befristet. Mit Bezug auf den § 45 IX StVO, der den Schilderwald eindämmen soll, und die VwV-StVO zu § 2 sowie zu den Zeichen 237, 240 und 241 lassen sich Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht spätestens vor Gericht aufheben.
Ein Verkehrszeichen ist eine Allgemeinverfügung, der widersprochen werden kann. Dabei ist strittig, ob die Widerspruchsfrist 12 Monate ab Auffstellung des Verkehrszeichens oder 12 Monate nach Erstkontakt endet. Daher empfiehlt es sich, nur gegen neue Radwegebenutzungspflichten einen Widerspruch einzulegen. Das Datum der Aufstellung des Verkehrszeichens läßt sich durch eine kostenpflichtige Anfrage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach dem schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz ermitteln. Zuständig ist im Regelfall die Kreisverwaltung, nur Gemeinden über 20.000 Einwohner haben eine eigene Straßenverkehrsbehörde.
Mit einem Widerspruch wird die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht angefochten. Neben der Anfechtung ist aber auch die Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes denkbar, wie es angeblich in Berlin erfolgreich geschehen sei. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu Rate gezogen werden.

Aktuell gibt es einen guten Artikel im Berliner Tagesspiegel zum Thema Radwege in Berlin. Er beschreibt sehr gut, daß die Berliner Verwaltungen trotz Kenntnis einen ungesetzlichen Zustand nicht behebt. Insbesondere zeigt der Artikel die Möglichkeit auf, wie rechtswidrige Benutzungspflichten auf dem Rechtswege entfernt werden können. Vor allem zeigt der Bericht einige der Gefahren auf, die für Radfahrer auf Radwegen bestehen.
Wie die Aussage des wegen des Tagesordnungspunktes zur Brücke über die Kieler Straße anwesenden Ingenieurs des Wasser- und Verkehrs-Kontors in der Einwohnerfragestunde des Bauausschusses am 31. März 2009 belegt, hat sich auch die Rendsburger Stadtverwaltung bewußt für den rechtswidrigen Zustand entschieden. Daß dadurch Radfahrer unnötig ausgebremst und vor allem gefährdet werden, scheint der Stadtverwaltung nicht so wichtig zu sein wie das zügige Vorankommen des Kraftverkehrs. Das paradoxerweise angebrachte Argument der “Schulwegsicherung” führt zu Verletzten oder gar Unfalltoten an Einmündungen.

Vollständig zitiert sei abschließend der schon eingangs genannte Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick, der anläßlich der Anhörung zur Petition an den Deutschen Bundestag zur Radwegebenutzungspflicht am 18. Februar 2008 äußerte:

Also - Vielleicht als Satz vorneweg: Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht.

Das ist offensichtlich noch ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung. Wir haben mit der Novelle ausdrücklich gesagt: Eine Benutzungspflicht muss zwingend begründet werden im Einzelfall. Also eine Stadt sagt, prinzipiell gibt es keine Benutzungspflicht, aber an bestimmten Straßen, an bestimmten Kreuzungen müssen wir aus Verkehrssicherheitsgründen eine Regelung treffen, die die Verkehre beispielsweise auseinanderzieht so dass der Radfahrer eben auf der Radspur fährt und der motorisierte Verkehr auf der Fahrbahn.

Weil es genau um diesen, diesen Punkt Unklarheit immer noch gibt insbesondere mit den zuständigen Ländern und den Stadtplanern, also kommunale Aufgaben, haben wir von Seiten des Bundes gesagt: Wir brauchen so etwas wie eine Fahrradakademie, wo wir Stadtplaner aus- und weiterbilden. Und die haben wir jetzt eingerichtet. Es gibt jetzt eine Fahrradakademie die Stadtplanern helfen soll durch europäischen Erfahrungsaustausch, durch nationalen Erfahrungsaustausch mit diesem Problem beispielsweise der zu entmischenden Verkehre mit Möglichkeiten elegante Lösungen zu finden innerstädtische Verkehre zu lösen so dass wir Umweltziele erreichen, dass wir Gesundheitsziele erreichen, dass wir Verkehrssicherheit erreichen, es gibt Städte wie Rotterdam und andere, die sehr sehr gute Erfahrungen haben, wo man davon profitieren kann, ähm, aber das ist mir wichtig hier in dieser Runde nochmal zu sagen: die Straßenverkehrsordnung sagt: die Benutzungspflicht eines Radweges muss im Einzelfall erfolgen und sie muss zwingend begründet sein. Es reicht also nicht, dass da irgendein Stadtplaner sagt: Ich stell da mal ein blaues Schild hin.

Allmählich spricht sich diese Gesetzeslage herum. Das führt nämlich dazu, was wir beobachten können, dass der ein oder andere Radfahrer vor die Verwaltungsgerichte zieht, und sagt: Ich will aber das blaue Schild hier weg haben. Und dann muss die kommunale Behörde nachweisen, warum das zwingend erforderlich ist - und wir haben eine zunehmende Zahl von Fällen, wo die Verwaltungsgerichte die Benutzungspflicht wieder aufheben.

Also, deswegen sage ich nochmal, in der Zuständigkeit abgeschichtet, was ist Sache des Bundesgesetzgebers: Der Bundesgesetzgeber hat gesagt: es gibt keine Benutzungspflicht - es sei denn, in begründeten Einzelfällen. Zuständig für die Anordnung dieser Einzelfälle ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Bundesländer, und die müssen dafür sorgen, im Gespräch mit den Kommunen, dass man zu vernünftigen, zielorientierten Stadtplanungen kommt. Es ist nicht Sache des Bundes zu überlegen: Wie machen wir denn den Radverkehr am Alex? Sondern das ist Sache der Stadt Berlin. Und deswegen sag ich aus Bundessicht, sehen wir an dieser Stelle im Grunde keinen Veränderungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung. Sondern es ist Sache der Länder, Bundesrecht so zu vollziehen wie es vom Gesetzgeber gemeint ist und der Gesetzgeber hat es sehr großzügig geregelt - der Bundesgesetzgeber -, und hat gesagt: Ihr müsst im Einzelfall nachweisen, dass das wirklich erforderlich ist. Und dann müssen die Länder dafür sorgen, dass es umgesetzt wird und die Stadtplaner müssen es entsprechend einrichten. (Video der Anhörung v. 18. Feb. 2008)