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Rechtliche Änderungen zum 1. September 2009

Donnerstag, August 27th, 2009

Im April 2009 stimmte der Bundesrat der Novelle der Straßenverkehrsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zu. Der ADFC hat die Änderungen der bisherigen Regelung gegenübergestellt. Ab dem 1. September 2009 ändert sich, daß die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) direkt auf die Empehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) verweist.
Wichtig für Radfahrer in der Praxis ist jedoch vorrangig, daß die Freigabe linksseitiger Bdwegebenutzungspflichtenstärker eingeschränkt wird. Das lästige Geisterradeln ist dann nur noch dort zulässig, wo unter dem Gebotszeichen ein Zusatzschild dieses zuläßt. Da die Benutzung linker Radwege sehr gefährlich ist, muß die Straßenverkehrsbehörde dieses sehr gut begründen.  Es gilt weiterhin das Rechtsfahrgebot, d.h. es muß im Regelfall der Radweg rechts der Fahrtrichtung genutzt werden.
An Ampeln gilt nun endlich, daß der Radfahrer auf der Fahrbahn nicht mehr auf das Lichtzeichen für Fußgänger achten. Es gilt fortan das Lichtzeichen der betreffenden Spur auf der Fahrbahn. Damit wird eine lange kritisierte Regelung aufgehoben, die in der Praxis ohnehin nicht angewandt wurde.
Auf Gehwegen mit Freigabe für Radfahrer (”Fahrrad frei” ) müssen Radler nicht mehr mit Schrittgeschwindigkeit fahren, sondern mit angepaßter Geschwindigkeit. In Fahrradstraßen gilt statt “mäßiger Geschwindigkeit” fortan 30 km/h für alle Fahrzeuge.
An Sackgassen darf die Durchlässigkeit für Radfahrer und Fußgänger zukünftig am Verkehrszeichen markiert werden. Manch einem Ortsfremden werden sich Schleichwege so schneller erschließen.
Inline-Skater dürfen auf durch Zusatzzeichen freigegebenen Radwegen fahren, dabei den Radverkehr aber nicht behindern.

Für die Verwaltung bei der Einrichtung von Radverkehrsanlagen entscheidend sind wie oben beschrieben VwV-StVO und die ERA. In der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 steht klar geschrieben:
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. Eine Radwegverbreiterung auf Kosten der Fußgänger wird somit endlich ausgeschlossen. Deutlich wird auf die ERA verwiesen: Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Verkehrszeichen dürfen nicht mehr willkürlich aufgestellt werden: Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen. Noch mal indirekt wird die Radwegebenutzungspflicht verboten: Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Somit kann niemand mehr an einem unzumutbaren Radweg eine Benutzungspflicht anordnen, nur weil ihm der Verkehrsfluß auf der Fahrbahn wichtig ist. Das war bisher ein Denkfehler vieler Straßenverkehrsbehörden, sie stellten die Gebotszeichen an jedem noch so schlechten Radweg auf, weil sie der Meinung sind oder waren, daß Radfahrer den Verkehr behindern.
Wichtig ist, daß Verkehrsteilnehmer nicht mehr irgendwo im Nirgendwo im Stich gelassen werden dürfen: Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen. Dort wo der benutzungspflichtige Radweg endet, darf dann nicht mehr einfach die Weiterfahrt auf der Fahrbahn mit Z. 254 StVO unterbunden werden, sondern es muß auf einen Streckenverlauf hingewiesen werden.
Der Ausnahmecharakter des gemischten Geh- und Radweges wird in der neuen VwV-StVO zu Z. 240 deutlicher betont.  Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

Es ist anzunehmen, daß in der nächsten Zeit auch in unserer Region viele Radwegebenutzungspflichten zurückgenommen werden, indem die Blauschilder abmontiert werden. Dabei wird offiziell auf die aktuelle Novelle der StVO hingewiesen werden, um zu verdecken, daß die “Fahrradnovelle” von 1998 verpennt oder mißverstanden worden war. Aber auch eine späte Einsicht ist begrüßenswert.

Tips zum Umgang mit schlechtinformierten Polizisten

Samstag, August 22nd, 2009

Die Polizei in unserem Großraum Rendsburg hält Radfahrer nur an, wenn diese kein Licht haben. Daß Akkuleuchten nicht ausreichen, sondern ein funktionierendes dynamobetriebenes Licht nach § 67 StVZO vorgeschrieben ist, wird dabei freundlich ignoriert. Geisterradler und andere Negativerscheinungen brauchen dagegen leider keine “Belästigung” durch die Polizei zu fürchten. Diese scheint nämlich glücklich zu sein, daß die Verkehrsmittelapartheid anachronistisch aufrecht erhalten wird. Wer nämlich völlig rechtmäßig auf der Fahrbahn radelt, muß als Nichtstörer die Belästigung durch unsere Polizisten befürchten. Da kommt ein mehr oder weniger freundlicher Hinweis aus dem Lautsprecher, daß man die “Straße” nicht benutzen dürfe (Platzverweis???). Im Idealfall wird der Radfahrer zum Anhalten gezwungen.
Daß Radfahrer die Fahrbahn befahren müssen (§ 2 StVO), daß die gefährlichen Radwege nur noch benutzt werden müssen, wenn die Benutzungspflicht durch Gebotszeichen (Z. 237, 24 oder 241 StVO) angeordnet wurde, scheint unbekannt. Ein solcher Radweg muß aber fahrbahnbegleitend , benutzbar und zumutbar sein. Für die Anordnung der Benutzungspflicht sind der Straßenverkehrsbehörde durch VwV-StVO zu § 2 und ERA95 hohe Hürden gesetzt, denn die Sicherheit der Radfahrer wird vom Bund genauso hoch bewertet wie die aller Verkehrsteilnehmer.
Deutsche Gerichte mußten mehrmals wegen uneinsichtiger Straßenverkehrsbehörden zugunsten von Radfahrern entscheiden. Auf Antrag oder Widerspruch hin mußten die Radwegebenutzungspflicht anordnende Verkehrszeichen entfernt werden. Grundlage dieser Entscheidungen waren § 45 IX StVO und die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Wenn Radfahrer trotz einer solchen rechtswidrigen Anordnung einer Benutzungspflicht einen unzumutbaren Radweg meidet und auf der Fahrbahn fährt, kann die Polizei ihn durchaus anhalten. Das Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld muß aber nicht gezahlt werden, gegen den Bußgelbescheid muß Widerspruch mit Hinweis auf das bundesdeutsche Recht und die regelmäßige Rechtsprechung eingelegt werden.
Gehwege mit Zusatzzeichen “Rad frei” sind keine Radwege. Es handelt sich um Gehwege, auf denen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit bzw. ab 1. September 2009 mit “angepaßter Geschwindigkeit” toleriert werden. Dort besteht natürlich keine Benutzungspflicht. Radfahrer müssen dort auf der Fahrbahn fahren, langsamere Radfahrer dürfen sich auf diesem Gehweg bewegen.

Die harte Methode im Umgang mit diesen unwissenden Polizisten ist das Verlangen nach der ausdrücklichen “polizeilichen Anordnung”. Diese muß befolgt werden. Der Radfahrer fährt dann auf dem unzumutbaren Radweg weiter, aber der Polizist bzw. das Land haften für Schäden am Rad oder an der Person. Diese Lösung spart Zeit und lange Diskussionen. Dabei sollte aber der Name des anordnenden Polizisten erfragt werden und ebenso sollte das amtliche Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges notiert werden. Anschließend wird der Polizeilichen Anordnung schriftlich widersprochen. Das führt zu dienstrechtlichen Konsequenzen gegen den Polizisten, ist also sehr hart.
Diese Methode sollte besonders dann angewandt werden, wenn der anordnende Polizist meint, wegen parkender Fahrzeuge o.ä. müßte auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Dann hat dieser Polizist keine Anung vom Verkehrsrecht und das sollten dann über die polizeiliche Anordnung und den Widerspruch dagegen auch dessen Vorgesetzte erfahren.

Nur der polizeilichen Anordnung muß gefolgt werden. Wenn der Polizist sich weigert, diese auszusprechen, dann ist er sich selbst unsicher oder angesichts der Argumente einsichtig. Einfach auf der Fahrbahn weiterfahren!

Verlangt ein Polizist per polizeilicher Anordnung, daß auf dem Gehweg gefahren wird, empfiehlt sich auche eine besondere Protestform des zivilen Widerstandes. Da eine Ordnungswidrigkeit begangen würde, wenn die Fahrt auf dem Gehweg fortgesetzt würde, wird abgestiegen und geschoben. Da aber das geschobene Rad ein “sperriger Gegenstand” im Sinne des § 25 II StVO ist, wird am Rand der Fahrbahn geschoben. Spätestens dann sollte der Polizist zur Vernunft kommen.

Als Nicht-Störer muß sich niemand gefallen lassen, wenn er angehalten wird. Hupen beispielsweise andauernd Kraftfahrzeugführer hinter einem, obwohl der Radfahrer rechtmäßig auf der Fahrbahn fährt, dann kommt plötzlich die Polizei und will den Radfahrer der Fahrbahn verweisen, geht aber nicht gegen die Hupenden vor, welche gegen § 16 StVO verstoßen, dann läuft etwas falsch. Das Landesverwaltungsgesetz verlangt in § 217, daß die Störer in Anspruch zu nehmen sind.

Im Regelfall genügt es jedoch, den Polizisten auf den § 2 StVO hinzuweisen und ihm zu erklären, wieso der betreffende Radweg nicht fahrbahnbegleitend, benutzbar oder unzumutbar ist. Die Ursache der schlechten Unterrichtung der Landespolizeiliegt wniger beim Polizisten selbst, sondern bei der Unfähigkeit seines Dienstherrn. Neben Hamburg und Niedersachsen gehört Schleswig-Holstein zu den Bundesländern, deren Landesregierungen seit 1997 geltendes Bundesrecht ignorieren und lieber Radfahrer auf unzumutbaren Radwegen unnötig gefährden.

“Verbot für Radfahrer” an Gehweg unter der Brücke zwischen Eiland und Stadttheater

Dienstag, Juli 14th, 2009

Seit ein paar Wochen hängt ein kleines Schildchen am Gehweg am Roggeplatz  zwischen Kieler Straße und Röhlingsplatzes unter der Brücke. Dieses Zeichen 254 StVO, wie das runde Schild mit rotem Rand und schwarzem Fahrradpiktogramm amtsdeutsch heißt, ist eigentluich nicht notwendig. Vorher stand an gleicher Stelle ein Zeichen 239 StVO, welches nur verdeutlicht, daß es sich um einen Gehweg handelt. Baulich ist das schmale Stückchen zwischen Leitplanke und Brückenpfeiler klar als Gehweg erkennbar. Nach § 2 IV StVO müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren.
Nun haben Radfahrer auf Gehwegen nichts zu suchen, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Bei einer bestimmten Mindestbreite kann der Gehweg wie in der Konrad-Adenauer-Straße oder neuerdings in der Itzehoer Chaussee mit dem Zusatzzeichen “Rad frei” unter dem Zeichen 239 StVO freigegeben werden, darauf dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Schrittgeschwindigkeit gilt bis 1. September 2009, danach darf es angepaßt schneller sein). Fußgänger genießen dort Vorrang. Mit Zeichen 240 StVO kann in Ausnahmefällen eine Radwegebenutzungspflicht für einen gemischten Geh- und Radweg angeordnet werden, dann ist dieser Gehweg gleichzeitig benutzungspflichtiger Radweg, auf dem Radfahrer fahren müssen.
Nach § 2 StVO müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, die Benutzung dieses Gehweges verbietet sich also von Natur aus. Mit dem Zeichen 239 StVO kam noch § 41 II 5 a) StVO zur Geltung, in dem das Befahren des Gehweges verboten wird.  Schon das Zeichen 239 wäre eigentlich überflüssig, weil dieser Gehweg eindeutig eine Fahrbahn begleitet. Der Gehweg als solcher beinhaltet also schon ein Verbot für Radfahrer. Und die Aufstellung unnötiger Verkehrszeichen ist durch § 45 IX StVO verboten.
Nun waren aber immer wieder Radfahrer auf diesem Gehweg unterwegs. - Radelnd, nicht schiebend. Offensichtlich gab es Konflikte zwischen diesen radfahrenden Verkehrsanarchisten und den Fußgängern auf diesem schmalen Gehweg. Daher wurde, laut Straßenverkehrsbehörde auf Bitten der Polizei, ein kleines Zeichen 254 “Verbot für Radfahrer” aufgestellt, welches eigentlich völlig überflüssig, aber in diesem Falle wohl wegen der ordnungswidrigen gefährlichen Neigung der Rendsburger Rafahrer beim Nichtvorhandensein von Radwegen zum Ausweichen auf Gehwege notwendig ist

Den Rendsburger Radfahrern ist leider nicht klar, daß sie auf der Fahrbahn fahren müssen, wenn nicht ausnahmsweise eine Benutzungspflicht für einen fahrbahnbegleitenden, benutzbaren und zumutbaren Radweg angeordnet ist. Andere Radwege, die nicht benutzungspflichig sind, dürfen weiterhin benutzt werden; Gehwege mit Zusatzzeichen “Rad frei” dürfen mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden.Das korrekte, rechtmäßige Verhalten besteht also darin, auf die Fahrbahn zu wechseln, um unter der Brücke durchzufahren. In Richtung Denkerstraße, auf der übrigens völlig legitim weitergefahren werden darf, geht es auf der rechten Spur, in Richtung Röhlingsplatz muß sich der Radfahrer mit seinem Fahrzeug genau wie der Autofahrerauf der linken Spur einordnen. An Röhlingsplatz und Jungfernstieg gilt die Enbahnstraßenregelung auch für Radfahrer. Der Radweg neben dem Stadttheater ist unzumutbar, da er zu schmal ist und direkt an den Türen der Busse vorbeiführt und muß deshalb trotz angeordneter Benutzungspflicht mit Zeichen 241StVO nicht benutzt werden, die Fahrt darf auf der Fahrbahn weitergehen.

Übrigens gilt beim Schieben des Rades auf dem Gehweg, daß Fußgänger nicht  behindert werden dürfen. Auf dem schmalen Gehweg zwischen Leitplanke und Brückenpfeiler ist das Schieben also nahezu unmöglich. Nach § 25 II StVO muß der Fußgänger sein Fahrrad also am rechten Fahrbahnrand schieben. Wieso sollte er nicht gleich dort fahren?

Fockbecker Chaussee, stadtauswärts

Sonntag, Juni 14th, 2009

 Ein Erfahrungsbericht vom 4.03.09

Jedes Mal, wenn ich die Fockbecker Chaussee hinauffahre, ist es dasselbe Procedere. Hinter der Eckernförder Straße komme ich trotz verlangsamtem Tempo ins Trudeln, weil der dort benutzungspflichtige Radweg (Z. 241) in einem unmöglichen Bogen geführt wird. Es sollte möglich sein, an solch einer Stelle mit 14 km/h zu fahren, ohne eine Landung im Bewuchs befürchten zu müssen! Es folgt die Ampel an der Kreuzung mit der Schleswiger Chaussee, welche mit ihrer Schaltung die Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn benachteiligt. Diese Benachteiligung sollte nach Willen des Bundesverkehrsministeriums und der StVO eigentlich nicht bestehen. Jedes Mal kommt mir auch die Galle hoch, wenn ich rechts in der Schleswiger Chaussee das Zeichen 254 (”Verbot für Radfahrer”) erblicke, daß die Radfahrer dort auf den gefährlichen linksseitigen Radweg zwingt. Nun fahre ich auf der Fockbecker Chaussee weiter und  blicke hinter Aral auf einen schmalen Radweg mit knapp 1,4 m Breite, da sich direkt neben dem Radweg die Parkbuchten befinden, geht die Fahrt auf der Fahrbahn weiter, weil der Radweg hier eindeutig zu gefährlich, also im Sinne der Rechtsprechung unzumutbar ist. Niemand darf mit dem Risiko, eine sich öffnende Tür abzubekommen, per Benutzungspflicht auf den Radweg gezwungen werden. Nicht der Verkehrsfluß auf der Fahrbahn bei hohem Verkehrsaufkommen genießt Vorrang, sondern das Grundrecht des Radfahrers auf körperliche Unversehrtheit. Genau deshalb gab es 1998 unter Bundesverkehrsminister Wissmann die sogenannte Fahrradnovelle der Straßenverordnung, welche bessere Rahmenbedingungen für die stark gefährdeten Radfahrer schaffen sollte. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung verlangt eine Mindestbreite von 1,5 m für mit Z. 241 versehene Einrichtungsradwege. Einrichtungsradweg, das Stichwort, welches die vielen Geisterradler auf diesem Radweg wohl noch nie vernommen haben. Auch baulich ist der Zustand katastrophal, an jeder privaten Auffahrt gleicht das Radfahren dem Hochseesegeln bei starkem Wellengang, an den Einmündungen fürchte ich um meine Felgen. Für mich geht die Fahrt auf der Fahrbahn und nicht auf dem gefährlichen Radweg weiter. Da es bis zur Ampel an der Kreuzung mit der Friedrichstädter Straße meines Erachtens keine zumutbare Auffahrtmöglichkeit auf den benutzungspflichtigen Radweg gibt, geht die Fahrt auf der Fahrbahn auf der Fahrbahn bis dorthin weiter.

Vor wenigen Wochen wurde ich dort von Polizisten angewiesen, ich möge doch den Radweg nutzen. Pikanterweise geschah dieses kurz vor der Bushaltestelle, wo die Parkbuchten wenige Meter zu Ende sind, aber wie an jedem Sonntag ein Golf auf einer Einfahrt stand, so daß er in den Radweg hineinragt. Ich wurde darauf hingewiesen, ich solle auf den Gehweg ausweichen. Na toll, liebe Polizisten! Ihr sollt das Recht schützen und Euch der Störer annehmen und nicht gesetzestreue Radfahrer belästigen! Der Ausbildungsstand einiger Polizisten in Rendsburg und Umgebung scheint sehr schlecht zu sein. So durfte ich mir vor wenigen Tagen in der Hollerstraße (West), wo keine Benutzungspflicht angeordnet ist, von einer weiblichen Stimme aus einem silber-blauen Kombi anhöre, ich solle auf dem Radweg fahren, denn Radwege hießen Radwege, weil sie für Fahrradfahrer da seien.
Diese Polizisten verspielen in der letzten Zeit meinen letzten Respekt für die Arbeit der Polizei. Schon die Ereignisse von Duisburg zeigten deutlich, daß die Polizei nicht mehr auf der Seite des Gesetzes und des Rechtstaates steht, sondern unverhältnismäßig in eine Wohnung einbricht, um dem antisemitischen Mob auf der Straße eine Freude mit dem Diebstahl zweier israelischer Flaggen zu bereiten.
Laut Landesverwaltungsgesetz müssen Polizisten sich der Störer annehmen und dürfen Nichtstörer deshalb nicht belästigen. Die Polizisten der Fockbecker Chaussee aber nahmen sich nicht des störenden Fahrzeuges, sondern meiner Person an. Das Argument, die Fahrt auf der Fahrbahn sei gefährlich, ist dank der Statistiken über solche miserablen Radwege hinfällig. Grollend folgte ich der polizeilichen Anordnung, widersprach ihr aber im Nachhinein schriftlich.

schmaler Radweg in der Fockbecker Chaussee

Fahrzeug ragt in den Radweg

In den schmalen Radweg der Fockbecker Chaussee hineinragend

Lektüretip: “Sind Radfahrer bessere Menschen?”, Aufsatz von von Dietmar Kettler

Sonntag, Juni 14th, 2009

“Sind Radfahrer bessere Menschen?” ist der Titel eines Aufsatzes des Kieler Rechtsanwaltes Dr. Dietmar Kettler in der juristischen Fachzeitschrift Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht vom Januar 2009. Der Autor engagiert sich radverkehrspolitisch und ist unter anderem auch Urheber des einzigen deutschen Buches zum Verkehrsrecht für Radfahrer.
In seinem Aufsatz, der parallel zum Deutschen Verkehrsgerichtstag erschien, welcher wieder zur Radfahrerschelte ausholte, zeigt Kettler anhand von Studien, Urteilen und Beispielen auf, woran die Radverkehrspolitik krankt. Auf wenigen Seiten rechnet er mit der Widersprüchlichkeit der Straßenverkehrsordnung, der Unzulänglichkeit der Straßenverkehrszulassungsordnung für technische Verbesserungen sowie der automobilfixierten Verkehrsplanung der Kommunen ab. Vor allem räumt Kettler mit Vorurteilen auf. Ein paar Auszüge:

Dass Radfahrer gemessen an der Wegezahl, der Unterwegszeit oder einem anderen sinnvollen Anzeiger der Expositionshäufigkeit überdurchschnittlich stark an Unfällen beteiligt wären, übermäßig häufig Fehlverhalten an den Tag legen oder sich nicht ausreichend in die Verkehrsregeln einordnen, müsste indes empirisch erst belegt werden. Es ist noch keine Statistik bekannt geworden, die dergleichen belastbar aufzeigen würde. Schon eine überschlägige Betrachtung zeigt eher, dass das „Problem“ kein besonderes ist: Forschungsarbeiten zu regelwidrigem Verhalten von Radfahrern oder zu ihrer Unfallbeteiligung gibt es nur verschwindend wenige.

Bei der Beleuchtung sind batteriebetriebene Lampen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt, obwohl man sich als Auto- oder Motorradfahrer kaum vorstellen kann, auf dynamobetriebenes und damit fahrtabhängiges und bei schlechter Witterung unzuverlässiges Licht verwiesen zu sein. Zugleich ist die Fahrradbeleuchtung auf die schon seit den 30er Jahren übliche und vorgeschriebene 6-Volt-3-Watt-Technik begrenzt, obwohl brauchbares Licht damit weitestgehend verboten ist. Zum guten Teil sind die für Radfahrer geltenden Regeln mithin völlig veraltet, technisch und sozial überholt. Einige Regeln der StVO sind so sinnfrei, dass regelbeachtendes Verhalten durch Radfahrer keineswegs ohne weiteres der Verkehrssicherheit dient.

Nicht nur die StVO- und StVZO-Regeln sind realitätsfern. Wenn die zuständigen Ämter es für richtig halten, müssen Radfahrer ungeachtet der damit drastisch steigenden Unfallgefahren links fahren, in manchen Städten ist das trotz des grundsätzlichen Verbots an vielen Stellen der Fall. Man zwingt sie damit zum Geisterfahren und erzieht sie zu Geisterfahrern. […] Was Autofahrer an Radfahrern immer wieder ärgert (Fahren ohne Licht, an Ampeln an Autos vorbeischlängeln, Benutzen der allgemeinen Fahrbahn trotz Radwegs, rote Ampel und Vorfahrt missachten, Abbiegen ohne Anzeigen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) ist zum großen Teil also gar kein rechtswidriges Verhalten, sondern legal oder sogar vorgeschrieben, und spiegelt sich zum anderen Teil nicht in der Unfallstatistik wieder. So sucht man das gern kritisierte Fahren ohne Licht bei den Hauptunfallursachen vergeblich, selbst wenn man ausschließlich die von Radfahrern hauptverursachten Unfälle betrachtet. Und Radfahrer verunglücken nur selten bei Rotlichtfahrten, sondern gerade, wenn sie Grün und Vorfahrt haben.

Selbst neu angelegte Radwege sind nicht ohne weiteres sicherheitsfördernd. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1997 rundheraus verboten, eine Radwegebenutzungspflicht anzuordnen, wenn nicht einige qualitative Mindestanforderungen erfüllt sind. Politik und Verkehrsregelung „zu Gunsten“ von Radfahrern erschöpft sich jedoch allzu oft im Bau von Radwegen und im Anordnen von Radwegebenutzungspflichten.
[…] Auch von den übelsten Radwegen sind entgegen § 45 IX StVO und den VwV-StVO viele benutzungspflichtig gemacht, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen und weil ihm entgegen dem polizeirechtlichen Grundsatz der Inanspruchnahme der Störer nichts Besseres einfällt als dem Nichtstörer und potenziellen Opfer ein Verkehrsverbot aufzuerlegen, statt dem Störer und Täter. Gelegentlich ist es auch der bloße politische Wille des Landrats, der trotz besserer Einsicht des Sachbearbeiters seiner Behörde und der der Polizeidirektion in die Rechtslage die Benutzungspflicht anordnet.

Der ADFC Schwerin hat dankenswerter Weise den gesamten Aufsatz als PDF-Datei online gestellt.