Rechtliche Änderungen zum 1. September 2009
Donnerstag, August 27th, 2009Im April 2009 stimmte der Bundesrat der Novelle der Straßenverkehrsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zu. Der ADFC hat die Änderungen der bisherigen Regelung gegenübergestellt. Ab dem 1. September 2009 ändert sich, daß die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) direkt auf die Empehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) verweist.
Wichtig für Radfahrer in der Praxis ist jedoch vorrangig, daß die Freigabe linksseitiger Bdwegebenutzungspflichtenstärker eingeschränkt wird. Das lästige Geisterradeln ist dann nur noch dort zulässig, wo unter dem Gebotszeichen ein Zusatzschild dieses zuläßt. Da die Benutzung linker Radwege sehr gefährlich ist, muß die Straßenverkehrsbehörde dieses sehr gut begründen. Es gilt weiterhin das Rechtsfahrgebot, d.h. es muß im Regelfall der Radweg rechts der Fahrtrichtung genutzt werden.
An Ampeln gilt nun endlich, daß der Radfahrer auf der Fahrbahn nicht mehr auf das Lichtzeichen für Fußgänger achten. Es gilt fortan das Lichtzeichen der betreffenden Spur auf der Fahrbahn. Damit wird eine lange kritisierte Regelung aufgehoben, die in der Praxis ohnehin nicht angewandt wurde.
Auf Gehwegen mit Freigabe für Radfahrer (”Fahrrad frei” ) müssen Radler nicht mehr mit Schrittgeschwindigkeit fahren, sondern mit angepaßter Geschwindigkeit. In Fahrradstraßen gilt statt “mäßiger Geschwindigkeit” fortan 30 km/h für alle Fahrzeuge.
An Sackgassen darf die Durchlässigkeit für Radfahrer und Fußgänger zukünftig am Verkehrszeichen markiert werden. Manch einem Ortsfremden werden sich Schleichwege so schneller erschließen.
Inline-Skater dürfen auf durch Zusatzzeichen freigegebenen Radwegen fahren, dabei den Radverkehr aber nicht behindern.
Für die Verwaltung bei der Einrichtung von Radverkehrsanlagen entscheidend sind wie oben beschrieben VwV-StVO und die ERA. In der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 steht klar geschrieben:
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. Eine Radwegverbreiterung auf Kosten der Fußgänger wird somit endlich ausgeschlossen. Deutlich wird auf die ERA verwiesen: Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Verkehrszeichen dürfen nicht mehr willkürlich aufgestellt werden: Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen. Noch mal indirekt wird die Radwegebenutzungspflicht verboten: Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Somit kann niemand mehr an einem unzumutbaren Radweg eine Benutzungspflicht anordnen, nur weil ihm der Verkehrsfluß auf der Fahrbahn wichtig ist. Das war bisher ein Denkfehler vieler Straßenverkehrsbehörden, sie stellten die Gebotszeichen an jedem noch so schlechten Radweg auf, weil sie der Meinung sind oder waren, daß Radfahrer den Verkehr behindern.
Wichtig ist, daß Verkehrsteilnehmer nicht mehr irgendwo im Nirgendwo im Stich gelassen werden dürfen: Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen. Dort wo der benutzungspflichtige Radweg endet, darf dann nicht mehr einfach die Weiterfahrt auf der Fahrbahn mit Z. 254 StVO unterbunden werden, sondern es muß auf einen Streckenverlauf hingewiesen werden.
Der Ausnahmecharakter des gemischten Geh- und Radweges wird in der neuen VwV-StVO zu Z. 240 deutlicher betont. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
Es ist anzunehmen, daß in der nächsten Zeit auch in unserer Region viele Radwegebenutzungspflichten zurückgenommen werden, indem die Blauschilder abmontiert werden. Dabei wird offiziell auf die aktuelle Novelle der StVO hingewiesen werden, um zu verdecken, daß die “Fahrradnovelle” von 1998 verpennt oder mißverstanden worden war. Aber auch eine späte Einsicht ist begrüßenswert.