Archive for the ‘Recht’ Category

Der Kampf gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten

Sonntag, November 29th, 2009

 Es gibt neue Entwicklungen im Kampf gegen blaue Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm (Z. 237, 240, 241 StVO), welche nach § 2 IV StVO eine Radwegebenutzungspflicht anordnen. DieseVerkehrszeichen dürfen nur in begründeten Fällen aufgestellt werden, aber auch nur, wenn der Radweg Mindestkriterien erfüllt. Denn auch Radfahrer dürfen nicht durch Behördenwillkür unnötig gefährdet werden.

 Die Geburt des Problems

Eine Straßenverkehrsbehörde stellt ein Verkehrszeichen auf und vergrößert den Schilderwald. Wegen Umkenntnis wird der § 45 IX StVO ignoriert, welcher zur Prüfung der Notwendigkeit des Verkehrszeichens zwingt. Manchmal ist espolitischer Druck, manchmal auch einfach eine Laune oder vermeintlich gute Idee, welche zur Aufstellung des Verkehrszeichens führt. In unserem Falle will die Straßenverkehrbehörde auf einer Straße mit mehr als 10.000 Kfz/d den Verkehrsfluß verbessern und stellt an einem alten Radweg, der 1,20 m und an Parkbuchten sogar nur 0,8 m breit ist, ein Zeichen 241 StVO hin. Das ist das runde blaue Verkehrszeichen mit durch eine vertikale Linie getrennte Piktogramme für Fahrrad und Fußgänger; es begründet eine Radwegebenutzungspflicht für diesen unzumutbaren Hochbord- oder Bürgersteigradweg. Zwischen Parkbucht und Radweg sind noch 15 cm gepflastert.

Das Problem

Fahrradfahrer müßten nun theoretisch diesen schlechten Radweg benutzen. Der Radfahrer R sagt sich aber, daß er ca. 90 cm breit sei, ca. 1 m Sicherheitsabstand zu parkenden Autos halten muß, also nicht sicher an den Parkbuchten vorbeikäme, ohne ordnungswidrig auf den Gehweg auszuweichen. Außerdem werden Radfahrer an der Einmündung angefahren, weil sie hinter den parkenden Fahrzeugen außerhalb des Sichtfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn fahren. R sagt sich, der Radweg ist fahrbahnbegleitend, benutzbar, aber nicht zumutbar. Er entscheidet sich für die Fahrt auf der Fahrbahn und nimmt das Gehupe und unqualifizierte Gepöbel der Kraftfahrzeugführer hin.Polizeihauptmeister P meint, daß der Verkehrsfluß gestört sei, wenn R mit 27 km/h auf der Fahrbahn fahre, außerdem hatte P in den 1980ern gelernt, daß jeder Radweg benutzt werden müsse. P hält R an, notiert dessen Daten und erteilt die polizeiliche Anordnung, daß R auf dem Radweg weiterfahren müsse. R verliert unnötig Zeit sieht Schreibarbeit auf sich zukommen. Dank der Polizeilichen Anordnung haftet nun der Dienstherr von P, falls R etwas auf dem Radweg passiert.

Ps Dienststelle bekommt Post. R widerspricht nachträglich der Polizeilichen Anordnung und begründet dieses. R bekommt ebenso Post, er solle ein Verwarnungsgeld wegen Nichtbenutzung eines Radweges bezahlen. R wartet den Bußgeldbescheid ab und widerspricht diesem. In der Kreisverwaltung wird dieser Widerspruch belächelt und abgeschmettert. Die Forderung erhöht sich. R ficht den Bescheid an und erhält vor Gericht recht. Die Zeche zahlt der Steuerzahler, weil die Behörden geltendes Recht ignorieren.

Die vermeintliche Lösung

R sagt sich, daß das Verkehrszeichen dort weg müsse, damit er oder ein Anderer nicht noch einmal soviel Zeitverlust und Schreibarbeit erleiden muß. Er wendet sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese teilt ihm mit, daß an jener Straße der Verkehrsfluß gewährleistet werden müsse. R legt einen Antrag auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nach. Die Behörde reagiert nicht. R stellt einen Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz, um die Akten zum Vorgang einsehen zu können. R stellt fest, daß der Eingang seines Schreibens bestätigt wurde. Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde hat notiert, daß der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt sei. Seit der Aufstellung des Verkehrszeichens seien mehr als 12 Monate vergangen. Bezüglich des Rechtes, ein Verkehrszeichen anzufechten, gibt es nämlich etliche Auffassungen.
- Von Behörden wird gerne gesagt, die Anfechtung eines Verkehrszeichens sei nur innerhalb eines Jahres nach Aufstellung möglich.
- Viele Verwaltungsjuristen meinen, entscheidend sei der erste Kontakt mit der Allgemeinverfügung Verkehrszeichen. Danach könne dieses 12 Monate lang angefochten werden.
- Einige Verwaltungsjuristen wiederum unterstellen, daß bei jedem Kontakt mit dem Verkehrszeichen die Frist neu beginne. Und sicher gibt es weitere Auffassungen.

R wagt die Klage vor dem Verwaltungsgericht.  Nun bekommt er entweder Recht und die beklagte Kommune wird verpflichtet, die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben oder die Richter weisen die Klage ab, weil sie wie die Verwaltung unterstellen, die Fristen seien nicht gewahrt worden.

In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht abschließend geklärt ist.

Es möge auch dem Letzten ein Licht aufgehen!

Donnerstag, November 5th, 2009

Die dunkle Jahreszeit hat begonnen. Dennoch brettern viele Radfahrer ohne Licht durch die Gegend. Dabei gehört die aktive Beleuchtung zu den wichtigsten Sicherheitseinrichtungen eines Fahrrades.

Das Muß gemäß § 67 StVZO:
- Weiße dynamobetriebene Vorderlampe,
- rotes dynamobetriebesnes Rücklicht,
- weißer Reflektor vorne,
- roter Reflektor hinten,
- orange Reflektoren an den Pedalen,
- Je Laufrad 2 “Katzenaugen” oder ein Reflektorband am Reifenmantel.

Nur Rennräder bis 11 kg dürfen auf dynamobetriebenes Licht verzichten (vgl. § 67 Abs. 11 StVZO).  Einzig bei der Fahrt mit diesen Rennrädern genügt es, akkubetriebene Leuchten mit StVZO-Zulassung mitzuführen. Im Regelfall wird niemand von der Polizei belästigt, dermit batteribetrieber Beleuchtung am Fahrrad unterwegs ist. Jedoch kann es nach einem Unfall negative Auswirkungen auf die Schuldzuweisung haben, wenn das Fahrzeug nicht nach StVZO ausgestattet war.

Neben den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen gibt es Empfehlenswertes, um sich auch im Dunkeln sicher fortzubewegen. Vieles ist kostengünstig im Handel zu erwerben.

Empfehlungen:
- helle Kleidung oder eine Warnweste über der Kleidung,
- Reflektoren am Rucksack oder an den Taschen,
- Reflektoren am Fahrradhandschuh oder Reflektorbänder an den Armen (Vorankündikung des Abbiegens),
- Standlichtfunktion,
- bei Nässe oder Schnee dient ein Nabendynamo besser als ein Seitenläufer,
- zusätzlich können Akkuleuchten Defizite einer schlechten Dynamo-Beleuchtung ausgleichen.

Wenn den vielen grauen Mäuschen nun ein Licht aufgeht, wird deutlicher, daß auch im Winter viele Radfahrer unterwegs sind. Und viele Radfahrer auf den Straßen unterwegs machen das Radfahren sicherer.

Literatur:
- http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__67.html
- http://www.wissenschaft.de/wissenschaft/news/295753.html
- http://www1.adfc.de/Metanavigation/Presse/Pressemitteilungen/Lichtcheck-ADFC-und-ACV-fordern-mehr-Ruecksicht

Bayerns Gemeinden dürfen zukünftig gegen Verkehrsrowdys vorgehen - Ein Vorbild?

Mittwoch, November 4th, 2009

Wie das byerische Innenminnisterium verkündet, dürfen zukünftig die Kommunen Bayerns selbst Verkehrsrowdys unter Fußgängern und Radfahrern verfolgen.
Das Land Schleswig-Holstein sollte entweder die Polizei personell verstärken oder auch den Kommunen mehr Kompetenzen zugestehen. Gerade gegen Geisterradler oder Gehwegradler muß endlich vorgegangen werden.  Daß allerdings nur explizit Ordnungswidrigkeiten der Fußgänger und Radfahrer, nicht jedoch die Führer anderer Fahrzeuge verfolgt werden können, ist unverständlich.

Zulässige Höchsteschwindigkeiten seit 1. Sept 2009

Donnerstag, Oktober 15th, 2009

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung zum 1. September 2009 gibt es auch Änderungen bei der zulässigen Höchsgeschwindigkeit für Radfahrer. Angesichts der traurigen Realität rechtswidrig angeordneter Radwegebenutzungspflichten stellt die neue Regelung eine Verschlechterung dar. Verbessert hat sich die Situation für Gehwege mit Freigabe für Radfahrer. Dort darf nun mit angepaßter Geschwindigkeit statt bisher Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. § 3 StVO gilt auch für Radfahrer.
Die Fahrt auf der Fahrbahn ist aber nicht nur wegen der objektiv höheren Sicherheit vorzuziehen: Die Geschwindigkeit muß auf der Fahrbahn nur der Situation angepaßt sein, außerdem muß das Fahrzeug beherrschbar bleiben, ansonsten gilt dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wie für Kraftfahrzeuge. Steht innerorts kein Verkehrszeichen da, welches die Geschwindigkeit regelt, dürfen Fahrradfahrer auch schneller als 50 fahren, denn die allgemeine Regel des § 3 III StVO gilt nur für Kraftfahrzeuge.
Eine deutliche Verschlechterung stellt die neue Regelung für Radwege an Gehwegen, sogenannte Bordstein- oder Hochbordradwege dar. Auch auf vom Gehweg getrennten Radwegen muß nun mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren werden. Hier werden Fahrräder auf unattraktive 14 bis 16 km/h beschränkt. Das bedeutet, daß nur noch deutlich vom Gehweg abgesetzte Radwege schnell befahren werden können. Während das Auto trotz Fußgängern auf dem Gehweg mit 50 auf der Fahrbahn fahren darf, muß der Radfahrer wegen dieser Fußgänger auf dem Gehweg auf seinem Radweg bremsen.

Beruhigend ist, daß Radwegebenutzungspflichten weiterhin nur schwer anordbar sind. Innerorts ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nur dann möglich, wenn ein Kraftfahrzeugaufkommen von 10.000 Kfz/d die Regel ist und zusätzlich der Radweg zumutbar ist. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden nicht mehr direkt in der VwV-StVO zu § 2 geregelt, sondern diese verweist auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (z. Zt. ERA 95) der FGSV. Mit der Geschwindigkeitsbeschränkung wird es für die Straßenverkehrsbehörde auch deutlich schwieriger die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nach § 45 IX StVO zu rechtfertigen. Die anderen Verkehrsarten, also auch die Fahrräder dürfen nämlich nicht mehr gegenüber Verkehrsmitteln diskriminiert werden. Und ein unnötiges Herunterbremsen einer Verkehrsart stellt eine Diskriminierung dar.
Für Angebotsradwege, also Radwege abseits der Straße gilt diese Beschränkung nun auch. Radwege attraktiver Velorouten müssen nun deutlich vom Gehweg abgesetzt sein, damit die Veloroute attraktiv bleibt. Der Alltagsradler will wie der Alltagsautofahrer schnell von A nach B kommen. Und dieses Recht wird ihm durch das Diskriminierungsverbot zugestanden.

In der Konsequenz bedeutet die neue Regelung, daß weiterhin die Fahrbahn nicht nur die objektiv sicherere Wahl für Radler ist, sondern daß die Fahrt auf der Fahrbahn auch die einzige Möglichkeit ist, schnell voranzukommen. Da das Ziel des Nationalen Radverkehrsplans ist, den Radverkehrsanteil zu erhöhen, müsse die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und Städteendlich die Blauschilder entfernen, welche rechtswidrig oder diskriminierend eine Radwegebenutzungspflicht anordnen. Die willkürliche Verkehrsmittelapartheid muß beendet werden.

Literatur
- Roland Huhn: Genau genommen. Novelle unter der Lupe, in: ADFC RADWELT Okt./Nov.2009
- Straßenverkehrsordnung
- Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung

“Geisterradler” - Fahrradfahrer auf linksseitigen Gehwegen

Mittwoch, September 2nd, 2009

Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Wenn ein Fahrradfahrer auf dem Radweg links seiner Fahrtrichtung fährt, wird er “Geisterradler” genannt.  Die Paralle zum Geisterfahrer auf der Autobahn wird bewußt gezogen.
Geisterradler sind ein Ärgernis für normale Radfahrer, denn viele Radwege sind ohnehin zu schmal. Nicht selten weicht der auf der richtigen Seite fahrende Radfahrer ordnungswidrig auf den Gehweg aus, weil der Geisterradler ihn nicht vorbeiläßt. Gerade an Einmündungen kommt es auch mal zur Kollision.
Geisterradler, die geradeaus fahren, sind an Einmündungen besonders gefährdet, da kaum ein Kraftfahrzeugführer auch noch auf Radfahrer auf der falschen Seite achtet. Schon Radfahrer, die auf dem rechten Radweg fahren, befinden sich außerhalb des Sichtfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn und werden daher häufig Opfer von Abbiegefehlern anderer Verkehrsteilnehmer. Geisterradler sind um ein vielfaches stärker gefährdet.

Auf Radwegen ohne blaues Schild gilt weiterhin, daß nur der rechtsseitige andere Radweg genutzt werden darf, denn “andere rechte Radwege dürfen sie benutzen” (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO) .
Für benutzungspflichtige Radwege gilt, daß Radfahrer diese im Regelfall nur rechtsseitig benutzen dürfen. Bis 1. September durften diese Radwege auch linksseitig genutzt werden, wenn in Fahrtrichtung ein Zeichen 237, 240 oder 241 StVO stand. Da die Kommunen viel Mist beim Aufstellen der runden, blauen Verkehrszeichen mit dem weißen Fahrradpiktogramm  gebaut hatten, ist nun der benutzungspflichtige Radweg mit einem Zusatzzeichen zu versehen, wenn er auch linksseitig genutzt werden darf bzw. muß.
Die Verkehrsbehörde kann diese Zusatzzeichen nicht willkürlich anbringen. Schon die Benutzungspflicht setzt die Erfüllung vieler Kriterien hinaus, denn im Regelfall sollen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, was nachweislich sicherer ist. Für die Freigabe eines fahrbahnbegleitenden Radweges in beide Richtungen muß die Notwendigkeit und die Sicherheit nachgewiesen werden. Außerdem muß der Radweg 2,40 m, mindestens jedoch 2 m breit sein. Diese Kriterien sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Zwei gegenläufige Pfeile auf dem Belag des Radweges angebracht reichen nicht aus.

Leider belästigt die Polizei in unserer Region eher Radfahrer, die rechtmäßig auf der Fahrbahn fahren, als daß sie sich der Geisterradler annimmt, die sich und andere gefährden. Für das “Befahren eines Radweges in nicht zugelassener Richtung” ist ein Bußgeld ab 15€ fällig. Dieses gilt natürlich nur, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend ist.