Archive for the ‘Recht’ Category

Radwegebenutzungspflicht im Kreisverkehr, ein Beispiel aus dem Süden

Donnerstag, Februar 25th, 2010

Der Radverkehrspolitiker mit holsteinischen Wurzeln Jens Müller stieß in Ettlingen bei Karlsruhe auf einen Kreisverkehr, um den ein Radweg herumgeführt ist und eine Benutzungspflicht angeordnet war. Wie er die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erfolgreich anfocht, beschreibt er in einem Artikel für das Magazin umwelt + verkehr Karlsruhe.

Sicherheitsabstände

Dienstag, Dezember 15th, 2009

Kaum einer hält sie ein. Spätestens nach einem Unfall kann aber bei der Untersuchung der Schuldfrage die Frage nach der Einhaltung auftauchen. Aber was gilt denn nun? Die Abtände gelten nicht ab Felge oder Rahmen, sondern z.B. ab Lenkerende oder Ellenbogen.

Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf die Wahl der Spur, aber kein Radfahrer muß in der Regenrinne fahren. Da das gefährlich ist, sollte 0,8 m Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Stehen am Fahrbahnrad parkende Kraftfahrzeuge ist sogar ein Abstand von 1 m notwendig. Nach einem alten Urteil muß zu einem Gehweg ein Sicherheitsabstand von 50 bis 60 cm eingehalten werden.
Auch beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer müssen Radfahrer einen Sicherheitsabstand wahren. Es soll sogar kurz geklingelt odergerufen werden.

Was sehr häufig falsch läuft, ist das Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrer. Die Rechtsprechung verlangt je nach Geschwindigkeit 1,5 bis 2 m Sicherheitsabstand zum Radfahrer. Das bedeutet in der Praxis, das zum Überholen ein Spurwechsel notwendig ist. Der Radfahrer ist ca. 80 cm breit und sollte zum Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand von 80 cm einhalten, damit sind schon 1,6 m der Spur eingenommen. Wir nehmen mal an, die Fahrbahn sei 7 m breit, die Spur also 3,5 m. Dann bleiben neben dem Radfahrer, der sich ordnungsgemäß verhält ,1,9 m zum Überholen. Wegen des erforderlichen Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 m bleiben nur 0,4 m, so daß ein Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich ist.
Falls der Radfahrer als langsamerer Verkehrsteilnehmer merkt, daß der schnellere Verkehr sich hinter ihm staut, muß er rechts heranfahren und die schnelleren Verkehrsteilnehmer passieren lassen (vgl. § 5 VI StVO). Dafür bieten sich Seitenstreifen und freie Parkbuchten an. bei Gehupe von Hinten sinkt natürlich die Motivation, so zu handeln.

Eine Sammlung von Urteilen bietet die Seite von Peter de Leuw. Auch der ADFC hat einige Urteile online gestellt. Dabei muß beachtet werden, daß einige ältere Urteile schon überholt sein könnten.

“Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall”

Mittwoch, Dezember 2nd, 2009

“Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall” betitelt der ADFC seine Pressemeldung zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az. BayVGH 11 B 08.186). Ein ADFC-Mitglied hatte gegen eine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht geklagt und hat gewonnen. Die unterliegende Stadt Regensburg will dem Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil voraussichtlich zur Revision vorlegen.
Dieses Urteil ist sehr wichtig und gewinnt an überregionaler Bedeutung, da die Richter sehr genau argumentieren und auch auf die vielen anderen rechtswidrig angeordneten Radwegebenutzungspflichten eingehen. Die Bayerische Landesanwaltschaft hat das Urteil kommentiert online gestellt. Es ist aufgrund der Rechtsprechung anderer Gerichte in den letzten Jahren anzunehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht ebenso urteilt. Im Regelfall waren die Kommunen in den Prozessen bisher unterlegen, wenn nicht eine Verfristung geltend gemacht wurde. In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht abschließend geklärt ist.

Eine Frage, die sich nun ergibt, ist, ob  nun Verwaltungen, die weiterhin an Radwegen ohne Notwendigkeit eine Benutzungspflicht angeordnet lassen, für Unfälle, welche aus der Fahrt auf diesem Radweg resultieren, haften?! Und wie sinnig ist eine Vogelstraußpolitik des Kreises, der Radwegebenutzungspflichten bestehen läßt, in dem Wissen, daß hier notfalls klagewillige Radfahrer unterwegs sind? Die Verwaltungen verschwenden Steuergelder für die Anschaffung der Verkehrszeichen, die sie rechtswidrig anbringen, und riskieren teure Niederlagen vor Gerichten. Bisher bestand für Klagewillige die Gefahr, daß eine Verfristung festgestellt wird. Nun, da das Bundesverfassungsgericht für ein wenig mehr Klarheit sorgte, daß die Verfristung eben unklar ist, wird es wohl bald eine Entscheidung über die Fristen geben.

 Weiteres
- Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?
- Der Kampf gegen rechtswidrige Benutzungspflichten

Die Ampel bleibt für Radfahrer rot

Montag, November 30th, 2009

 Das Phänomen

Es gibt Seitenstraßen ohne (benutzungspflichtigen) Radweg, die an Kreuzungen mit Verkehrsampeln einmünden. Vorschriftsmäßig fährt der Radler auf der Fahrbahn an die Haltelinie heran und wartet auf Grün. Das Warten zieht sich hin. Es bleibt rot.

Die Ursache

Hier in der Region werden viele Induktionsampeln eingesetzt. Die Ursache für die lange Wartezeit liegt darin, daß das Fahrrad keine Induktion auslöst.  Sogar Motorradfahrer berichten im Internet, daß ihr Gefährtan an einigen Ampeln die Induktionsschleife nicht auslöst.

Was tun in solchen Fällen?

Betroffene Radfahrer müssen ein Weilchen warten. Dann dürfen sie von einem Defekt der Ampelanlage ausgehen und sich vorsichtig vortasten. Recherchen  im Internet weisen darauf hin, daß die Gerichte eine Wartezeit von 5 Minuten voraussetzen. Einige Fahrradcomputer bieten eine Stopuhr, nun wissen wir wofür.
Schneller geht es, allerdings ist dieses Vorgehen nicht rechtlich gedeckt, wenn der Radfahrer kurz absteigt, das Rad stehen läßt, zur Fußgängerampel geht und dort den Knopf drückt, dann schnell zu seinem Rad zurückeilt und aufsteigt, um beim kommenden Grün loszufahren. Dieses Vorgehen empfiehlt sich besonders, wenn kein Kraftfahrer zur Hilfe eilt.
Gut ist es, wenn hinter dem Radfahrer eine “Blechbüchse” herbeikommt. Da kann das Rad einfach leicht nach Rechts versetzt und der Kraftfahrer weiter vorgewunken werden. Er löst natürlich aus. In der rechtlichen Theorie sind übrigens Fahrrad und Automobil gleichberechtigte Fahrzeuge.

Das Problem muß der zuständigen kommunalen Verwaltung bekanntgegeben werden. Die Statverwaltung Rendsburg bemüht sich derzeit, einige dieser Problemfälle zu beseitigen. In Büdelsdorf sind nach der Umgestaltung der Kreuzungen an der B203 Hollerstraße/Brückenstraße neue Problemfälle hinzugekommen.

Alle betroffenen Leser sind aufgerufen, sich an die zuständige Verwaltung zu wenden! Ansonsten können Meldungen auch an die Email-Adresse rote-Ampel[at]Rad-in-RD.de gesandt werden.

Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?

Sonntag, November 29th, 2009

Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 an einer Radverkehrsanlage begründen eine Radwegebenutzungspflicht, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Das sind runde blaue Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm.  Für andere Radwege, also Radwege ohne eines dieser Zeichen besteht keine Benutzungspflicht, sondern ein Benutzungsrecht. Das Zusatzzeichen “Fahrrad frei” am Gehweg gibt nur eine Tolerierung von Radfahrern auf einem Gehweg bekannt, also auch nur ein Benutzungsrecht.
Radfahrer sollen im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Das stellte so auch gerade der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH AZ 11 B 08.186) fest. Dieses Urteil reiht sich in den üblichen Reigen ein, der nur noch nicht bei den zuständigen Behörden angekommen ist. Für die zuständigen Behörden sollte sich daher die Frage stellen, wo und wann sie eine Radwegebenutzungspflicht anordnen dürfen, so daß anschließend die vielen überflüssigen und rechtswidrig dastehenden Z. 237, 240 und 241 StVO abmontiert werden.

Radwege ohne Z. 237, 240 oder 241 StVO bleiben, wenn sie nicht umgewidmet werden, als Radverkehrsanlage erhalten. Im § 2 IV StVO werden sie “andere Radwege” genannt. Für diese anderen Radwege besteht ein Benutzungsrecht statt einer -pflicht. Da viele Radfahrer noch das subjektive Sicherheitsempfinden auf dem Radweg einer objektiv sichereren Fahrt auf der Fahrbahn vorziehen, sollten diese anderen Radwege auch erhalten bleiben.

Eine RWBP kann aufgrund der Gefahren für Radfahrer auf ihrem Sonderweg nur dann angeordnet werden, wenn die Führung im  Mischverkehr auf der Fahrbahn für Radverkehr objektiv eine besondere Gefährdung darstellte. Deshalb verlangt der § 45 IX StVO eine genaue Prüfung. Dabei ist die subjektive Meinung des Ausführenden irrelevant. Es reicht also nicht aus, daß der Behördenmitarbeiter sagt: “Ich meine, daß Radfahrer Radwege benutzen müssen, weil es nach meinem Empfinden sicherer ist.” Auch genügt ein Hinweis auf eine “Schulwegsicherung” nicht.
Im Zweifel muß daher auf den “blauen Lollie” verzichtet werden. Das spart auch das Geld ein, welches die Verkehrszeichen kosten.

In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) gibt es einige Kriterien. Danach läßt sich sagen, daß innerorts ab einem Verkehrsaufkommen in der betreffenden Straße von 10.000 Kraftfahrzeugen am Tag und außerorts ab 2.500 Kfz/d über eine Radwegebenutzungspflicht nachgedacht werden darf. Durchführbar ist dieses Vorhaben aber dann auch nur, wenn die Radverkehrsanlage zumutbar ist.
Zumutbarkeit bedeutet, daß keine unnötige Gefährdung erfolgt, weder der Gesundhit noch des Materials. Der Radverkehr wird nahe am Sichtfeld der Verkehrsteilnhmer  auf der Fahrbahn geführt. Keine Parkenden oder Büsche versperren die Sicht auf den Radfahrer im Bereich vor Einmündungen. Auch wird der Radweg nicht an Einmündungen verschwenkt. Die Oberflächenbeschaffenheit des Radweges ist ebenso ein Kriterium. Für Einrichtungsradwege ist eine lichte Breite von 2 m, mindestens jedoch 1,5 m erforderlich. Nur vereinzelt, z.B. an Häuserecken oder an einzelnen Bäumen darf das Mindestmaß unterschritten werden. Auch das Sturzrisiko durch Kanten im spitzen Winkel zur Fahrtrichtung darf nicht gegeben sein. An Einmündungen und stark frequentierten Ausfahrten muß der Vorrang des Radverkehrs auf der Fahrbahn kenntlich gemacht werden. Der Gehweg neben dem Radweg darf auch nicht zu schmal sein.

Für den Radfahrer bedeuten diese Kriterien in der Praxis, daß er die Benutzungspflicht an unzumutbaren Radwegen ignorieren darf.

Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317). (zitiert nach pdeleuw.de)

Entscheidend für die Verwaltung ist, daß die Gerichte im Falle einer Klage eines betroffenen Radfahrers die RWBP sehr häufig aufheben. Gerade mußte die Stadt Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage hinnehmen. Mit Spannung wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes erwartet, welchem Regensburg das Urteil zur Revision vorlegen will. Das wäre das Grundsatzurteil, auf das radverkehrspolitisch Aktive warten. Da das Urteil des BayVGH in der Argumentation große Relevanz besitzt, hat die bayerische Landesanwaltschaft es kommentiert online gestellt.
Material
- StVO
- VwV-StVO (Leider nicht die Fassung vom 1. Sept. 2009)
- ERA95 d. FGSV

Zusätzliche Literatur
- Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, Berlin 2008
- Dietmar Kettler, Sind Radfahrer bessere Menschen?, in: NZV Jan. 2009

Nachtrag: Ich wurde darauf hingewiesen, daß auch  das Verwaltungsgericht Schleswig schon 2003 mal eine Radwegebenutzungspflicht mit Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO kassiert habe.