Am 11. November 2009 war in der Brückenstraße an der Einmündung am Ahlmannkai ein Radfahrer verletzt worden. Aber was ist da geschehen? Wie können wir für uns vermeiden, daß so etwas uns passiert? Deshalb wollen wir uns die Pressemeldung der Polizei mal genauer ansehen. Problematisch bei dieser Quelle ist, daß nicht immer alle Angaben, die auf die Schnelle hinausgehen, stimmen. Das durften die Familie und Freunde eines im August am Thormannplatz tödlich verunglückten Fahrradfahrers erleben, da hatte der Radfahrer plötzlich in der Berichterstattung selbst schuld, obwohl er wohl infolge unglücklicher Umstände die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.
Quellenkritisch müssen die Polizeimeldungen ohnehin gelesen werden. In vielen Regionen vor allem Süddeutschlands wird in der Pressemeldung betont, daß der verunfallte Radfahrer keinen Helm getragen hätte. Dabei gibt es keine Helmpflicht für Fahrradfahrer in Deutschland, auch ist ein Nutzen von Helmen nicht nachgewiesen. Gerne wird auch geschrieben, der Radfahrer hätte einen Radweg nicht benutzt. Bei der Ortsbesichtigung wird aber klar, daß der Radfahrer den Radweg gar nicht benutzen mußte, oder es handelt sich um einen Gehweg mit “Fahrrad frei”. Diese mögliche Unzuverläßlichkeit der Quelle müssen wir berücksichtigen. Und deshalb bitten wir die Unfallbeteiligten und ihre Angehörigen um Nachsicht, falls wir einen falschen Schluß ziehen.
Büdelsdorf / Kreis RD-ECK (ots) - 091112-2-pdnms Radfahrer schwer verletzt Büdelsdorf / Kreis RD-ECK. Ein 27-jähriger Radfahrer wurde gestern (11.11.09, 19.05 Uhr) bei einem Unfall auf der Kreuzung Brückenstraße / Am Alhmannkai so schwer verletzt, dass er im Krankenhaus stationär aufgenommen werden musste. Wie die Polizei feststellte, hatte der Radfahrer zulässig den linken Radweg der Brückenstraße aus Richtung Hollerstraße kommend befahren. Ihm entgegen kam die Fahrerin (24) eines Opel Vectra. Diese wollte ihrerseits nach rechts in die Straße Am Ahlmannkai einbiegen und übersah dabei den sich nähernden Radfahrer. Es kam zum Zusammenstoß. Der Radfahrer prallte zunächst auf die Motorhaube und blieb dann auf der Fahrbahn liegen.
Sönke Hinrichs
Wir erfahren den Unfallort ” auf der Kreuzung Brückenstraße / Am Alhmannkai”. Da der Radfahrer aus Büdelsdorf aus Richtung Büdelsdorf kam und “zulässig den linken Radweg der Brückenstraße” benutzte, muß die Zufahrt zu ACO und Mc Donald’s gemeint sein. Die Autofahrerin kam ihm auf der Fahrbahn entgegen, um “nach rechts in die Straße Am Ahlmannkai einbiegen”, d.h. der Radfahrer fuhr geradeaus, sie bog ab und nahm ihn auf die Haube. Da der Radfahrer der PKW-Führerin wohlgemerkt entgegen kam, bewegte er sich in ihrem Sichtfeld.
Das ist ein typischer Abbiegefehler, wie er die Radfahrer auf Radwegen häufig bedroht. Erschreckend ist dabei, daß der Radfahrer sich im Sichtfeld bewegte. Wäre er aus Rendsburgkommend in RichtungHollerstraße unterwegs gewesen,wäre er außerhalb des Sichtfeldes der Autofahrerin gewesen, was die meisten Radwege so gefährlich macht. Der Fehler und damit die Schuld liegen mutmaßlich bei der PKW-Führerin.
Der Radweg ist an der Ampel leicht verschwenkt. In der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 finden wir unter Randnunmer 26 folgendes: “Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.” Dieser Umstand, auf den sich diese Vorschrift bezieht, ist wohlgemerkt seit 1990er Jahren bekannt; die Brückenstraße im jetzigen Zustand wurde 2008 hergestellt. Ist die Verschwenkung zu groß, damit zu gefährlich, und hat der zuständige Landesbetrieb vielleicht die Zeit verpennt? Wurde bei Planung und Ausführung nur auf den Verkehrsfluß der Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn geachtet und dabei die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer aus den Augen gelassen?
Eine andere Frage, die sich uns nun aufdrängt, ist jene, warum der Radfahrer dort “zulässig” den linken Radweg benutzte. An den Radwegen an der Brückenstraße besteht eine Radwegebenutzungspflicht, die dort durch Zeichen 241 StVO angeordnet ist. Das Verkehrsaufkommen liegt bei fast 28.000 Kfz/d, so daß bei Existenz zumutbarer Radwege ausnahmsweise und Prüfung nach § 45 IX StVO eine Benutzungspflicht angeordnet werden dürfte. Das legitimiert aber noch kein Geisterradeln.
Das Benutzungsrecht für linke Radwege, das sind Radwege in Fahrtrichtung links, muß explizit ausgesprochen werden. Das wiederum darf nur nach eingehender Prüfung und ausnahmsweise geschehen, wie wir der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 35 (für Andere Radwege) entnehmen können. Hier wird wohl davon ausgegangen, daß die Aufstellung linksseitiger Zeichen 241 StVO das linksseitige Benutzungsrecht begründet.
Die Breite der Furt an der Ampel muß bei Freigabe für die linksseitige Nutzung 3 m breit sein, das verlangt die VwV-StVO zu § 9 Ab. 2 Randnummer 5. Für andere Radwege, das sind Radwege ohne Benutzungspflicht, verlangt die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 in Randnummer 37, daß “die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff.) durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt” Sind diese Breiten denn gegeben, liebe Zuständigen in der Kreisverwaltung? Oder wurden die linksseitigen Zeichen 241 StVO nur versehentlich aufgestellt? Außerdem muß “die Führung [des Radweges] an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert” sein. Das ist an der Einmündung der Straße Am Ahlmannkai in die Brückenstraße nicht gegeben. Nichts weist darauf hin, daß da Radfahrer von Links kommen dürfen.
Das mläßt die Verletzungen des Radfahrers nicht schneller verheilen. Aber es ist vielleicht für die Unfallverursacherin ganz interessant, daß vielleicht die Verwaltung an jener Stelle nicht alles richtig gemacht haben könnte. Da hilft nur der Griff zum Maßband und die Exkursion zur Unfallstelle, um anschließend mit Sicherheit zu sagen, daß die Behörden nichts oder doch etwas falsch gemacht haben.
Bei der Aufführung der Maße geht es nicht um Korinthenkackerei, sondern das sind Mindestmaße, welche für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wichtig sind. Im Rahmen der Forschung der letzten Jahrzehnte ergab sich halt, daß die meisten Radwege gefährlich sind. Und die Mindestmaße der Verwaltungsvorschrift sollen dafür sorgen, daß kein Verkehrsteilnehmer unnötig gefährdet wird.
Welche Maßnahmen können diese Einmündung sicherer machen?
Angesichts der vielen Querungsmöglichkeiten wie Ampeln am Thormannplatz sowie am Ahlmannkai und der Bahnbrücke über die Brückenstraße ist eine sichere Querung der Brückenstraße jeder Zeit möglich, jedes Ziel läßt sich bei Einhaltung des Rechtsfahrgebotes erreichen. Daher sollte die Freigabe für die linksseitige Benutzung aufgehoben und die linksseitigen Zeichen 241 StVO entfernt werden.
Falls die Mindestbreiten, wie sie VwV-StVO und Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) vorgeben, überschritten werden,und das linkseitige Benutzungsrecht weiterhin aufrecht erhalten werden soll, müssen Zeichen 101 (Gefahrstelle) mit Zusatzzeichen 1000-32 (”Radfahrer kreuzen von links und rechts”) an den einmündenden Straßen aufgestellt werden. Außerdem können gegenläufige Pfeile mit Fahrradpiktogramm in den Furten über die Einmündungen noch einmal den anderen Verkehrsteilnehmern deutlich machen, daß Radfahrer dort von beiden Seiten auftauchen dürfen.