Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Die Ampel bleibt für Radfahrer rot

Montag, November 30th, 2009

 Das Phänomen

Es gibt Seitenstraßen ohne (benutzungspflichtigen) Radweg, die an Kreuzungen mit Verkehrsampeln einmünden. Vorschriftsmäßig fährt der Radler auf der Fahrbahn an die Haltelinie heran und wartet auf Grün. Das Warten zieht sich hin. Es bleibt rot.

Die Ursache

Hier in der Region werden viele Induktionsampeln eingesetzt. Die Ursache für die lange Wartezeit liegt darin, daß das Fahrrad keine Induktion auslöst.  Sogar Motorradfahrer berichten im Internet, daß ihr Gefährtan an einigen Ampeln die Induktionsschleife nicht auslöst.

Was tun in solchen Fällen?

Betroffene Radfahrer müssen ein Weilchen warten. Dann dürfen sie von einem Defekt der Ampelanlage ausgehen und sich vorsichtig vortasten. Recherchen  im Internet weisen darauf hin, daß die Gerichte eine Wartezeit von 5 Minuten voraussetzen. Einige Fahrradcomputer bieten eine Stopuhr, nun wissen wir wofür.
Schneller geht es, allerdings ist dieses Vorgehen nicht rechtlich gedeckt, wenn der Radfahrer kurz absteigt, das Rad stehen läßt, zur Fußgängerampel geht und dort den Knopf drückt, dann schnell zu seinem Rad zurückeilt und aufsteigt, um beim kommenden Grün loszufahren. Dieses Vorgehen empfiehlt sich besonders, wenn kein Kraftfahrer zur Hilfe eilt.
Gut ist es, wenn hinter dem Radfahrer eine “Blechbüchse” herbeikommt. Da kann das Rad einfach leicht nach Rechts versetzt und der Kraftfahrer weiter vorgewunken werden. Er löst natürlich aus. In der rechtlichen Theorie sind übrigens Fahrrad und Automobil gleichberechtigte Fahrzeuge.

Das Problem muß der zuständigen kommunalen Verwaltung bekanntgegeben werden. Die Statverwaltung Rendsburg bemüht sich derzeit, einige dieser Problemfälle zu beseitigen. In Büdelsdorf sind nach der Umgestaltung der Kreuzungen an der B203 Hollerstraße/Brückenstraße neue Problemfälle hinzugekommen.

Alle betroffenen Leser sind aufgerufen, sich an die zuständige Verwaltung zu wenden! Ansonsten können Meldungen auch an die Email-Adresse rote-Ampel[at]Rad-in-RD.de gesandt werden.

Es möge auch dem Letzten ein Licht aufgehen!

Donnerstag, November 5th, 2009

Die dunkle Jahreszeit hat begonnen. Dennoch brettern viele Radfahrer ohne Licht durch die Gegend. Dabei gehört die aktive Beleuchtung zu den wichtigsten Sicherheitseinrichtungen eines Fahrrades.

Das Muß gemäß § 67 StVZO:
- Weiße dynamobetriebene Vorderlampe,
- rotes dynamobetriebesnes Rücklicht,
- weißer Reflektor vorne,
- roter Reflektor hinten,
- orange Reflektoren an den Pedalen,
- Je Laufrad 2 “Katzenaugen” oder ein Reflektorband am Reifenmantel.

Nur Rennräder bis 11 kg dürfen auf dynamobetriebenes Licht verzichten (vgl. § 67 Abs. 11 StVZO).  Einzig bei der Fahrt mit diesen Rennrädern genügt es, akkubetriebene Leuchten mit StVZO-Zulassung mitzuführen. Im Regelfall wird niemand von der Polizei belästigt, dermit batteribetrieber Beleuchtung am Fahrrad unterwegs ist. Jedoch kann es nach einem Unfall negative Auswirkungen auf die Schuldzuweisung haben, wenn das Fahrzeug nicht nach StVZO ausgestattet war.

Neben den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen gibt es Empfehlenswertes, um sich auch im Dunkeln sicher fortzubewegen. Vieles ist kostengünstig im Handel zu erwerben.

Empfehlungen:
- helle Kleidung oder eine Warnweste über der Kleidung,
- Reflektoren am Rucksack oder an den Taschen,
- Reflektoren am Fahrradhandschuh oder Reflektorbänder an den Armen (Vorankündikung des Abbiegens),
- Standlichtfunktion,
- bei Nässe oder Schnee dient ein Nabendynamo besser als ein Seitenläufer,
- zusätzlich können Akkuleuchten Defizite einer schlechten Dynamo-Beleuchtung ausgleichen.

Wenn den vielen grauen Mäuschen nun ein Licht aufgeht, wird deutlicher, daß auch im Winter viele Radfahrer unterwegs sind. Und viele Radfahrer auf den Straßen unterwegs machen das Radfahren sicherer.

Literatur:
- http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__67.html
- http://www.wissenschaft.de/wissenschaft/news/295753.html
- http://www1.adfc.de/Metanavigation/Presse/Pressemitteilungen/Lichtcheck-ADFC-und-ACV-fordern-mehr-Ruecksicht

Radwege sind gefährlich!

Mittwoch, Oktober 28th, 2009

Das Fahrrad als Verkehrsmittel wird als einziges Fahrzeug regelmäßig auf einen Sonderweg, eine Radverkehrsanlage verbannt. Die Erziehung hat seit den 1970er Jahren  ein subjektives Sicherheitsempfinden auf Radwegen erzeugt. In den 1990er Jahren sollte dann die Bundesanstalt für Straßenwesen in einer Studie belegen, daß Radwege das Radfahren sicherer machten. Das Ergebnis war ein Anderes. Auch andere Institutionen, auch außerhalb Deutschlands erforschten die Sicherheit von Radwegen.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Unfallrisiko auf einem Radweg bis zu 12mal höher liegt als bei der Fahrt auf der Fahrbahn. Die Ursache liegt darin, daß der Radfahrer sich außerhalb des Sichtfeldes der anderen Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn bewegt. Hauptgefahr ist der sogenannte Abbiegefehler, bei dem der Vorrang des auf der Vorfahrtstraße geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmers auf dem Radweg an einer Einmündung oder Ausfahrt durch ein- oder ausbiegende -Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn mißachtet wird. Jeder Radfahrer kennt die Situation, daß er plötzlich bremsen muß, weil ein Auto quer auf dem Radweg steht. Gerade bei Bürgersteigradwegen stellen auch Fußgänger eine Gefahr für sich selbst und den Radfahrer dar.
Bedauerlich ist, daß auch bei Schutzstreifen  das Unfallrisiko noch bis zu 4mal höher liegt als beim gemischten Verkehr auf der Fahrbahn. Damit ist der Schutzstreifen dennoch eine sicherere Lösung als ein Hochbord- oder Bürgersteigradweg.

Die Konsequenz aus den Erkenntnissen war, daß die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) untersauchte, wie ein sicherer Radweg aussehen müßte. Es entstanden 1995 die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95). Eine weitere Folge war, daß 1997 eine Novelle der  Straßenverkehrsordnung erfolgte. Die allgemeine Radwegebenutzungspflicht wurde wieder abgescghafft. Seit 1. September müssen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren, und dürfen Straßenverkehrsbehörden nur noch an Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen durch die Aufstellung der blauen Schilder eineRadwegebenutzungspflicht anordnen, wenn der Radweg Mindestkriterien erfüllt. In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 1. September 2009 wird der Radwegebau noch nicht einmal mehr zwingend gefordert. Für die Gestaltung von Radwegen wird nun in der VwV-StVO direkt auf die ERA 95 oder ihre Nachfolger verwiesen.

Daß die Kriterien für einen Radweg so hoch sind, bedeutet, daß es den guten Radweg in der Realität kaum gibt. Die Verwaltungen stellten entweder aus Unwissenheit oder Boshaftigkeit an jede noch so schlechte Radverkehrsanlage ein Gebotszeichen. Diese Anordnungen der Rradwegebenutzungspflicht sind aber rechtswidrig. Kommunen dürfen nur noch an stark befahrenen Straße eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn der Radweg zumutbar ist, also Mindestkriterien im Verlauf und in der Beschaffenheit erfüllt, dazu gehört etwa die Breite von 2 m, mindestens jedoch 1,50 m. Diese Radwegebenutzungspflicht muß im Einklang mit § 45 IX StVO gut begründet werden. Die Rechtsprechung kassiert regelmäßig Radwegebenutzungspflichten, auch weil die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor der der Leichtigkeit des Verkehrsflusses hat. Für baulich vorhandene Radwege bleibt das Benutzungsrecht, sie werden im § 2 IV StVO als “andere Radwege” umschrieben. Werobjektiv sicher fahren möchte, muß auf der Fahrbahn fahren.
Es ist ein Trugschluß, wenn gesagt wird, man habe kein Geld oder keinen Raum für bessere Radwege, also müßten die Radfahrer mit schlechten Radwegen Vorlieb nehmen. Die Rechtslage ist dank regelmäßiger Rechtsprechung klar. Die Gesundheit oder das Leben der Radfahrer darf nicht willkürlich riskiert werden, nur weil kein besserer Radweg möglich sei. Im Zweifelsfall muß der Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt werden.

Eine gute Übersicht bietet Bernd Sluka vom VCD auf seiner Seite http://bernd.sluka.de/Radfahren/Radwege.html Ebenso zeigt der ADFC NRW auf, wieso Radwege gefährlich sind: http://www.adfc-nrw.de/?id=9590.

Weitere Hinweise:
- Der Kreisverband Düsseldorf des ADFC versucht aufzuzeigen, wie bessere Radverkehrsanlagen aussehen müßten: http://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-duesseldorf/radverkehr/radwege.html
- Berichte aus Hannover und von auto.de zur StVO-Novelle.

Nominierungen für den Pannenflicken 2009

Montag, Oktober 12th, 2009

Die bundesweit radverkehrspolitisch tätige Initiative Cycleride (IC) ruft zur Nominierung von möglichen Preisträgern auf. Der Pannenflicken ist ein Negativpreis für besonders schlechte Radverkehrsanlagen. Weitere Informationen zum Pannenflicken gibt es unter http://cycleride.de/cms/aktionen/pannenflicken/.  Einsendungen werden in diesem Jahr bis zum 31. Oktober berücksichtigt. Die Mitglieder der IC stimmen dann ab, welche der eingesandten Vorschläge die schlechteste Radverkehrsanlage ist. Schon die Nominierung führte in den letzten Jahren zu medialem Echo, welches auch die Behörden unter Druck setzt.

Von besonderem Interesse für diesen Preis sind äußerst schlechte Radverkehrsführungen neben Fahrbahnen mit Radwegebenutzungspflicht (RWBP), also dort, wo ein weißes Fahrradpiktogramm den Radfahrer auf den Radweg nötigt. Das gilt insbesondere dann, wenn auch noch eine Gefahr für Leib und Leben der Radfahrer herbeibeschworen wird. Aber auch viel zu schmale Radwege mit RWBP, die äußerst eng an Parkbuchten vorbeigeführt werden, sollten nominiert werden. Beispiele finden Sie auf der Seite zum Pannenflicken der IC.

Auch in unserer Region wimmelt es von schlechten und gefährlichen Radverkehrsanlagen.

“Geisterradler” - Fahrradfahrer auf linksseitigen Gehwegen

Mittwoch, September 2nd, 2009

Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Wenn ein Fahrradfahrer auf dem Radweg links seiner Fahrtrichtung fährt, wird er “Geisterradler” genannt.  Die Paralle zum Geisterfahrer auf der Autobahn wird bewußt gezogen.
Geisterradler sind ein Ärgernis für normale Radfahrer, denn viele Radwege sind ohnehin zu schmal. Nicht selten weicht der auf der richtigen Seite fahrende Radfahrer ordnungswidrig auf den Gehweg aus, weil der Geisterradler ihn nicht vorbeiläßt. Gerade an Einmündungen kommt es auch mal zur Kollision.
Geisterradler, die geradeaus fahren, sind an Einmündungen besonders gefährdet, da kaum ein Kraftfahrzeugführer auch noch auf Radfahrer auf der falschen Seite achtet. Schon Radfahrer, die auf dem rechten Radweg fahren, befinden sich außerhalb des Sichtfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn und werden daher häufig Opfer von Abbiegefehlern anderer Verkehrsteilnehmer. Geisterradler sind um ein vielfaches stärker gefährdet.

Auf Radwegen ohne blaues Schild gilt weiterhin, daß nur der rechtsseitige andere Radweg genutzt werden darf, denn “andere rechte Radwege dürfen sie benutzen” (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO) .
Für benutzungspflichtige Radwege gilt, daß Radfahrer diese im Regelfall nur rechtsseitig benutzen dürfen. Bis 1. September durften diese Radwege auch linksseitig genutzt werden, wenn in Fahrtrichtung ein Zeichen 237, 240 oder 241 StVO stand. Da die Kommunen viel Mist beim Aufstellen der runden, blauen Verkehrszeichen mit dem weißen Fahrradpiktogramm  gebaut hatten, ist nun der benutzungspflichtige Radweg mit einem Zusatzzeichen zu versehen, wenn er auch linksseitig genutzt werden darf bzw. muß.
Die Verkehrsbehörde kann diese Zusatzzeichen nicht willkürlich anbringen. Schon die Benutzungspflicht setzt die Erfüllung vieler Kriterien hinaus, denn im Regelfall sollen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, was nachweislich sicherer ist. Für die Freigabe eines fahrbahnbegleitenden Radweges in beide Richtungen muß die Notwendigkeit und die Sicherheit nachgewiesen werden. Außerdem muß der Radweg 2,40 m, mindestens jedoch 2 m breit sein. Diese Kriterien sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Zwei gegenläufige Pfeile auf dem Belag des Radweges angebracht reichen nicht aus.

Leider belästigt die Polizei in unserer Region eher Radfahrer, die rechtmäßig auf der Fahrbahn fahren, als daß sie sich der Geisterradler annimmt, die sich und andere gefährden. Für das “Befahren eines Radweges in nicht zugelassener Richtung” ist ein Bußgeld ab 15€ fällig. Dieses gilt natürlich nur, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend ist.