Eis und Schnee

Auch in der derzeitigen Lage ist es möglich, mit dem Fahrrad zu fahren. Alltagsradler, die auf ein Automobil verzichten, sind bei Eis und Schnee unterwegs. Schon 2006 wies der ADFC darauf hin, daß ungeräumte benutzungspflichtige Radwege nicht benutzt werden müssen, aktuell sind die Tips zu Ausrüstung und Verhalten im Winter. Besonders auf den Fahrbahnen der Hauptstraßen fährt es sich auch im Winter sehr gut. Dazu paßt die Pressemitteilung der örtlichen Mitglieder der Initiative Cycleride:

 Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt
Aus aktuellem Anlaß weisen die regionalen Mitglieder der Initiative Cycleride (www.cycleride.de) darauf hin, daß von Schnee und Eis bedeckte Radwege als unbenutzbar gelten. Radfahrer müssen auf der Fahrbahn fahren. Das Ausweichen auf den Gehweg stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und gefährdet unnötig Fußgänger. Zum Überholen eines Radfahrers ist nach regelmäßiger Rechtsprechung ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
Schon seit 1998 muß auch bei guten Witterungsbedingungen nicht jeder Radweg mehr benutzt werden, da die vielen schlechten Radwege sich als zu gefährlich erwiesen haben. Nach § 2 der Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder gleichberechtigte Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn fahren müssen. Nur ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen eine Benutzungspflicht durch das blaue Schild mit weißem Fahrradpiktogramm angeordnet werden. Eine Benutzungspflicht gilt dann auch nur an fahrbahnbegleitenden, benutzbaren und zumutbaren Radwegen. Der Mischverkehr auf der Fahrbahn stellt den Regelfall dar. Für Radwege ohne Beschilderung besteht ein Benutzungsrecht. Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, bis 10. Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg fahren.

3 Responses to “Eis und Schnee”

  1. Torben Says:

    Die SPD in Hamburg-Nord wünscht entgegen aller Vernunft, daß Radfahrer bei Glatteis die Gehwege benutzen dürften.
    http://www.abendblatt.de/hamburg/article1342189/SPD-Fahrradfahrer-sollen-bei-Glatteis-auch-auf-Gehwege.html

    “Wer auf der Straße fährt, obwohl ein Fahrradweg vorhanden ist, muss ein Bußgeld von 15 Euro zahlen.”

    Falsch! Das gilt nur für benutzungspflichtige Radwege. Für andere Radwege gibt es ein Benutzungsrecht (vgl. § 2 Abs. 4 StVO) . Im Regelfall sollen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Nur ausnahmsweise nach genauer Prüfung (§ 45 Abs. 9 StVO) darf eine Straßenverkehrsbehörde an einem zumutbaren Radweg (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4, ERA95) die runden blauen Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm aufstellen, die eine Benutzungspflicht anordnen. Die Benutzungspflicht gilt dann aber auch nur, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist.

    Bei Belästigung durch die Polizei einfach eine polizeiliche Anordnung verlangen und den Namen des Polizisten merken, Zustand des Radweges z.B. mit der Handykamera dokumentieren, Anweisung befolgen und ihr nachträglich förmlich widersprechen. Am besten im Sinne des zivilen Ungehorsams gemäß § 25 Abs. 2 StVO das Fahrrad auf der Fahrbahn schieben.
    Kommt ein Bußgeldbescheid wegen Nichtbenutzung eines Radweges, einfach widersprechen und erklären, warum der Radweg nicht benutzbar war. Da helfen Photos.

  2. PeterHoffmann Says:

    Man man, ich kann solche Themen so langsam nicht mehr hören. Es geht mir garnicht um den Artikel hier. Allerdings kann ich dieses ganze hin und her nicht verstehen, kann doch nicht so schwer sein dort eine Regelung zu finden, die auch unsere Ordnungshüter verstehen. Warum soll ich wegen jedem … gleich zum Anwalt laufen und widersprechen.

  3. Profi Says:

    Gibt es für Fahrräder eigentlich Spikes?

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