“Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall”

“Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall” betitelt der ADFC seine Pressemeldung zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az. BayVGH 11 B 08.186). Ein ADFC-Mitglied hatte gegen eine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht geklagt und hat gewonnen. Die unterliegende Stadt Regensburg will dem Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil voraussichtlich zur Revision vorlegen.
Dieses Urteil ist sehr wichtig und gewinnt an überregionaler Bedeutung, da die Richter sehr genau argumentieren und auch auf die vielen anderen rechtswidrig angeordneten Radwegebenutzungspflichten eingehen. Die Bayerische Landesanwaltschaft hat das Urteil kommentiert online gestellt. Es ist aufgrund der Rechtsprechung anderer Gerichte in den letzten Jahren anzunehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht ebenso urteilt. Im Regelfall waren die Kommunen in den Prozessen bisher unterlegen, wenn nicht eine Verfristung geltend gemacht wurde. In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht abschließend geklärt ist.

Eine Frage, die sich nun ergibt, ist, ob  nun Verwaltungen, die weiterhin an Radwegen ohne Notwendigkeit eine Benutzungspflicht angeordnet lassen, für Unfälle, welche aus der Fahrt auf diesem Radweg resultieren, haften?! Und wie sinnig ist eine Vogelstraußpolitik des Kreises, der Radwegebenutzungspflichten bestehen läßt, in dem Wissen, daß hier notfalls klagewillige Radfahrer unterwegs sind? Die Verwaltungen verschwenden Steuergelder für die Anschaffung der Verkehrszeichen, die sie rechtswidrig anbringen, und riskieren teure Niederlagen vor Gerichten. Bisher bestand für Klagewillige die Gefahr, daß eine Verfristung festgestellt wird. Nun, da das Bundesverfassungsgericht für ein wenig mehr Klarheit sorgte, daß die Verfristung eben unklar ist, wird es wohl bald eine Entscheidung über die Fristen geben.

 Weiteres
- Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?
- Der Kampf gegen rechtswidrige Benutzungspflichten

3 Responses to ““Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall””

  1. Jens Says:

    “Der Bayerische Anwaltsverein hat das Urteil kommentiert online gestellt.”

    Och Torben, zumindest korrektes Abschreiben sollte doch möglich sein. Die LA hat mit Anwälten nichts zu tun.

    “Nun, da das Bundesverfassungsgericht für ein wenig mehr Klarheit sorgte, daß die 12-Monats-Frist eben nicht mit der Aufstellung des Verkehrszeichens zu laufen beginnt,”

    Nein, das hat es nicht festgestellt.

  2. Torben Says:

    Lieber Jens, ich habe die Formulierung nach ausgiebiger Lektüre korrigiert.

  3. Jens Says:

    “es entschied auf Zulassung einer Revision” - einer Berufung.

    “Im Regelfall waren die Kommunen in den Prozessen bisher unterlegen, wenn nicht eine Verfristung geltend gemacht wurde.” - in erster Instanz nicht unbedingt, mir liegen da einige Entscheidungen aus Bawü vor, davon eins aus meinem eigenen Prozess gegen Ettlingen (nunmehr aufgehoben). Die wurden halt nicht so euphorisch verbreitet wie die erfolgreichen Urteile.

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