Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?

Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 an einer Radverkehrsanlage begründen eine Radwegebenutzungspflicht, wenn der Radweg fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Das sind runde blaue Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm.  Für andere Radwege, also Radwege ohne eines dieser Zeichen besteht keine Benutzungspflicht, sondern ein Benutzungsrecht. Das Zusatzzeichen “Fahrrad frei” am Gehweg gibt nur eine Tolerierung von Radfahrern auf einem Gehweg bekannt, also auch nur ein Benutzungsrecht.
Radfahrer sollen im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Das stellte so auch gerade der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH AZ 11 B 08.186) fest. Dieses Urteil reiht sich in den üblichen Reigen ein, der nur noch nicht bei den zuständigen Behörden angekommen ist. Für die zuständigen Behörden sollte sich daher die Frage stellen, wo und wann sie eine Radwegebenutzungspflicht anordnen dürfen, so daß anschließend die vielen überflüssigen und rechtswidrig dastehenden Z. 237, 240 und 241 StVO abmontiert werden.

Radwege ohne Z. 237, 240 oder 241 StVO bleiben, wenn sie nicht umgewidmet werden, als Radverkehrsanlage erhalten. Im § 2 IV StVO werden sie “andere Radwege” genannt. Für diese anderen Radwege besteht ein Benutzungsrecht statt einer -pflicht. Da viele Radfahrer noch das subjektive Sicherheitsempfinden auf dem Radweg einer objektiv sichereren Fahrt auf der Fahrbahn vorziehen, sollten diese anderen Radwege auch erhalten bleiben.

Eine RWBP kann aufgrund der Gefahren für Radfahrer auf ihrem Sonderweg nur dann angeordnet werden, wenn die Führung im  Mischverkehr auf der Fahrbahn für Radverkehr objektiv eine besondere Gefährdung darstellte. Deshalb verlangt der § 45 IX StVO eine genaue Prüfung. Dabei ist die subjektive Meinung des Ausführenden irrelevant. Es reicht also nicht aus, daß der Behördenmitarbeiter sagt: “Ich meine, daß Radfahrer Radwege benutzen müssen, weil es nach meinem Empfinden sicherer ist.” Auch genügt ein Hinweis auf eine “Schulwegsicherung” nicht.
Im Zweifel muß daher auf den “blauen Lollie” verzichtet werden. Das spart auch das Geld ein, welches die Verkehrszeichen kosten.

In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA95) gibt es einige Kriterien. Danach läßt sich sagen, daß innerorts ab einem Verkehrsaufkommen in der betreffenden Straße von 10.000 Kraftfahrzeugen am Tag und außerorts ab 2.500 Kfz/d über eine Radwegebenutzungspflicht nachgedacht werden darf. Durchführbar ist dieses Vorhaben aber dann auch nur, wenn die Radverkehrsanlage zumutbar ist.
Zumutbarkeit bedeutet, daß keine unnötige Gefährdung erfolgt, weder der Gesundhit noch des Materials. Der Radverkehr wird nahe am Sichtfeld der Verkehrsteilnhmer  auf der Fahrbahn geführt. Keine Parkenden oder Büsche versperren die Sicht auf den Radfahrer im Bereich vor Einmündungen. Auch wird der Radweg nicht an Einmündungen verschwenkt. Die Oberflächenbeschaffenheit des Radweges ist ebenso ein Kriterium. Für Einrichtungsradwege ist eine lichte Breite von 2 m, mindestens jedoch 1,5 m erforderlich. Nur vereinzelt, z.B. an Häuserecken oder an einzelnen Bäumen darf das Mindestmaß unterschritten werden. Auch das Sturzrisiko durch Kanten im spitzen Winkel zur Fahrtrichtung darf nicht gegeben sein. An Einmündungen und stark frequentierten Ausfahrten muß der Vorrang des Radverkehrs auf der Fahrbahn kenntlich gemacht werden. Der Gehweg neben dem Radweg darf auch nicht zu schmal sein.

Für den Radfahrer bedeuten diese Kriterien in der Praxis, daß er die Benutzungspflicht an unzumutbaren Radwegen ignorieren darf.

Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317). (zitiert nach pdeleuw.de)

Entscheidend für die Verwaltung ist, daß die Gerichte im Falle einer Klage eines betroffenen Radfahrers die RWBP sehr häufig aufheben. Gerade mußte die Stadt Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage hinnehmen. Mit Spannung wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes erwartet, welchem Regensburg das Urteil zur Revision vorlegen will. Das wäre das Grundsatzurteil, auf das radverkehrspolitisch Aktive warten. Da das Urteil des BayVGH in der Argumentation große Relevanz besitzt, hat die bayerische Landesanwaltschaft es kommentiert online gestellt.
Material
- StVO
- VwV-StVO (Leider nicht die Fassung vom 1. Sept. 2009)
- ERA95 d. FGSV

Zusätzliche Literatur
- Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, Berlin 2008
- Dietmar Kettler, Sind Radfahrer bessere Menschen?, in: NZV Jan. 2009

Nachtrag: Ich wurde darauf hingewiesen, daß auch  das Verwaltungsgericht Schleswig schon 2003 mal eine Radwegebenutzungspflicht mit Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO kassiert habe.

3 Responses to “Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?”

  1. Jens Says:

    “Da das Urteil des BayVGH in der Argumentation große Relevanz besitzt, hat der bayerische Anwaltsverein es kommentiert online gestellt.”

    Nein, die Landesanwaltschaft hat das getan. Die war übrigens beteiligt und hat auch Revision eingelegt.

  2. Torben Says:

    Jens, Du hast natürlich Recht! Ich hatte mangels Zeit nur irgendwo einen Kommentar aufgegriffen und dessen Inhalte nicht - wie eigentlich gewohnt - geprüft.
    http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/entscheidungen.htm

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