Der Kampf gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten

 Es gibt neue Entwicklungen im Kampf gegen blaue Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm (Z. 237, 240, 241 StVO), welche nach § 2 IV StVO eine Radwegebenutzungspflicht anordnen. DieseVerkehrszeichen dürfen nur in begründeten Fällen aufgestellt werden, aber auch nur, wenn der Radweg Mindestkriterien erfüllt. Denn auch Radfahrer dürfen nicht durch Behördenwillkür unnötig gefährdet werden.

 Die Geburt des Problems

Eine Straßenverkehrsbehörde stellt ein Verkehrszeichen auf und vergrößert den Schilderwald. Wegen Umkenntnis wird der § 45 IX StVO ignoriert, welcher zur Prüfung der Notwendigkeit des Verkehrszeichens zwingt. Manchmal ist espolitischer Druck, manchmal auch einfach eine Laune oder vermeintlich gute Idee, welche zur Aufstellung des Verkehrszeichens führt. In unserem Falle will die Straßenverkehrbehörde auf einer Straße mit mehr als 10.000 Kfz/d den Verkehrsfluß verbessern und stellt an einem alten Radweg, der 1,20 m und an Parkbuchten sogar nur 0,8 m breit ist, ein Zeichen 241 StVO hin. Das ist das runde blaue Verkehrszeichen mit durch eine vertikale Linie getrennte Piktogramme für Fahrrad und Fußgänger; es begründet eine Radwegebenutzungspflicht für diesen unzumutbaren Hochbord- oder Bürgersteigradweg. Zwischen Parkbucht und Radweg sind noch 15 cm gepflastert.

Das Problem

Fahrradfahrer müßten nun theoretisch diesen schlechten Radweg benutzen. Der Radfahrer R sagt sich aber, daß er ca. 90 cm breit sei, ca. 1 m Sicherheitsabstand zu parkenden Autos halten muß, also nicht sicher an den Parkbuchten vorbeikäme, ohne ordnungswidrig auf den Gehweg auszuweichen. Außerdem werden Radfahrer an der Einmündung angefahren, weil sie hinter den parkenden Fahrzeugen außerhalb des Sichtfeldes der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn fahren. R sagt sich, der Radweg ist fahrbahnbegleitend, benutzbar, aber nicht zumutbar. Er entscheidet sich für die Fahrt auf der Fahrbahn und nimmt das Gehupe und unqualifizierte Gepöbel der Kraftfahrzeugführer hin.Polizeihauptmeister P meint, daß der Verkehrsfluß gestört sei, wenn R mit 27 km/h auf der Fahrbahn fahre, außerdem hatte P in den 1980ern gelernt, daß jeder Radweg benutzt werden müsse. P hält R an, notiert dessen Daten und erteilt die polizeiliche Anordnung, daß R auf dem Radweg weiterfahren müsse. R verliert unnötig Zeit sieht Schreibarbeit auf sich zukommen. Dank der Polizeilichen Anordnung haftet nun der Dienstherr von P, falls R etwas auf dem Radweg passiert.

Ps Dienststelle bekommt Post. R widerspricht nachträglich der Polizeilichen Anordnung und begründet dieses. R bekommt ebenso Post, er solle ein Verwarnungsgeld wegen Nichtbenutzung eines Radweges bezahlen. R wartet den Bußgeldbescheid ab und widerspricht diesem. In der Kreisverwaltung wird dieser Widerspruch belächelt und abgeschmettert. Die Forderung erhöht sich. R ficht den Bescheid an und erhält vor Gericht recht. Die Zeche zahlt der Steuerzahler, weil die Behörden geltendes Recht ignorieren.

Die vermeintliche Lösung

R sagt sich, daß das Verkehrszeichen dort weg müsse, damit er oder ein Anderer nicht noch einmal soviel Zeitverlust und Schreibarbeit erleiden muß. Er wendet sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese teilt ihm mit, daß an jener Straße der Verkehrsfluß gewährleistet werden müsse. R legt einen Antrag auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nach. Die Behörde reagiert nicht. R stellt einen Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz, um die Akten zum Vorgang einsehen zu können. R stellt fest, daß der Eingang seines Schreibens bestätigt wurde. Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde hat notiert, daß der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt sei. Seit der Aufstellung des Verkehrszeichens seien mehr als 12 Monate vergangen. Bezüglich des Rechtes, ein Verkehrszeichen anzufechten, gibt es nämlich etliche Auffassungen.
- Von Behörden wird gerne gesagt, die Anfechtung eines Verkehrszeichens sei nur innerhalb eines Jahres nach Aufstellung möglich.
- Viele Verwaltungsjuristen meinen, entscheidend sei der erste Kontakt mit der Allgemeinverfügung Verkehrszeichen. Danach könne dieses 12 Monate lang angefochten werden.
- Einige Verwaltungsjuristen wiederum unterstellen, daß bei jedem Kontakt mit dem Verkehrszeichen die Frist neu beginne. Und sicher gibt es weitere Auffassungen.

R wagt die Klage vor dem Verwaltungsgericht.  Nun bekommt er entweder Recht und die beklagte Kommune wird verpflichtet, die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben oder die Richter weisen die Klage ab, weil sie wie die Verwaltung unterstellen, die Fristen seien nicht gewahrt worden.

In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht abschließend geklärt ist.

2 Responses to “Der Kampf gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten”

  1. Jens Says:

    “Nun hat aber vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht einem Radfahrer Recht gegeben, der den Klageweg beschritt, aber wegen der Frist unterlag.
    http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/
    Die Frist läuft also nicht ab der Aufstellung des Verkehrszeichens, sondern ab dem Kontakt des Betroffenen. ”

    Nein, das steht da nicht.

    P.S.: Warum machst Du keine richtigen Links?

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