Tips zum Umgang mit schlechtinformierten Polizisten

Die Polizei in unserem Großraum Rendsburg hält Radfahrer nur an, wenn diese kein Licht haben. Daß Akkuleuchten nicht ausreichen, sondern ein funktionierendes dynamobetriebenes Licht nach § 67 StVZO vorgeschrieben ist, wird dabei freundlich ignoriert. Geisterradler und andere Negativerscheinungen brauchen dagegen leider keine “Belästigung” durch die Polizei zu fürchten. Diese scheint nämlich glücklich zu sein, daß die Verkehrsmittelapartheid anachronistisch aufrecht erhalten wird. Wer nämlich völlig rechtmäßig auf der Fahrbahn radelt, muß als Nichtstörer die Belästigung durch unsere Polizisten befürchten. Da kommt ein mehr oder weniger freundlicher Hinweis aus dem Lautsprecher, daß man die “Straße” nicht benutzen dürfe (Platzverweis???). Im Idealfall wird der Radfahrer zum Anhalten gezwungen.
Daß Radfahrer die Fahrbahn befahren müssen (§ 2 StVO), daß die gefährlichen Radwege nur noch benutzt werden müssen, wenn die Benutzungspflicht durch Gebotszeichen (Z. 237, 24 oder 241 StVO) angeordnet wurde, scheint unbekannt. Ein solcher Radweg muß aber fahrbahnbegleitend , benutzbar und zumutbar sein. Für die Anordnung der Benutzungspflicht sind der Straßenverkehrsbehörde durch VwV-StVO zu § 2 und ERA95 hohe Hürden gesetzt, denn die Sicherheit der Radfahrer wird vom Bund genauso hoch bewertet wie die aller Verkehrsteilnehmer.
Deutsche Gerichte mußten mehrmals wegen uneinsichtiger Straßenverkehrsbehörden zugunsten von Radfahrern entscheiden. Auf Antrag oder Widerspruch hin mußten die Radwegebenutzungspflicht anordnende Verkehrszeichen entfernt werden. Grundlage dieser Entscheidungen waren § 45 IX StVO und die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Wenn Radfahrer trotz einer solchen rechtswidrigen Anordnung einer Benutzungspflicht einen unzumutbaren Radweg meidet und auf der Fahrbahn fährt, kann die Polizei ihn durchaus anhalten. Das Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld muß aber nicht gezahlt werden, gegen den Bußgelbescheid muß Widerspruch mit Hinweis auf das bundesdeutsche Recht und die regelmäßige Rechtsprechung eingelegt werden.
Gehwege mit Zusatzzeichen “Rad frei” sind keine Radwege. Es handelt sich um Gehwege, auf denen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit bzw. ab 1. September 2009 mit “angepaßter Geschwindigkeit” toleriert werden. Dort besteht natürlich keine Benutzungspflicht. Radfahrer müssen dort auf der Fahrbahn fahren, langsamere Radfahrer dürfen sich auf diesem Gehweg bewegen.

Die harte Methode im Umgang mit diesen unwissenden Polizisten ist das Verlangen nach der ausdrücklichen “polizeilichen Anordnung”. Diese muß befolgt werden. Der Radfahrer fährt dann auf dem unzumutbaren Radweg weiter, aber der Polizist bzw. das Land haften für Schäden am Rad oder an der Person. Diese Lösung spart Zeit und lange Diskussionen. Dabei sollte aber der Name des anordnenden Polizisten erfragt werden und ebenso sollte das amtliche Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges notiert werden. Anschließend wird der Polizeilichen Anordnung schriftlich widersprochen. Das führt zu dienstrechtlichen Konsequenzen gegen den Polizisten, ist also sehr hart.
Diese Methode sollte besonders dann angewandt werden, wenn der anordnende Polizist meint, wegen parkender Fahrzeuge o.ä. müßte auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Dann hat dieser Polizist keine Anung vom Verkehrsrecht und das sollten dann über die polizeiliche Anordnung und den Widerspruch dagegen auch dessen Vorgesetzte erfahren.

Nur der polizeilichen Anordnung muß gefolgt werden. Wenn der Polizist sich weigert, diese auszusprechen, dann ist er sich selbst unsicher oder angesichts der Argumente einsichtig. Einfach auf der Fahrbahn weiterfahren!

Verlangt ein Polizist per polizeilicher Anordnung, daß auf dem Gehweg gefahren wird, empfiehlt sich auche eine besondere Protestform des zivilen Widerstandes. Da eine Ordnungswidrigkeit begangen würde, wenn die Fahrt auf dem Gehweg fortgesetzt würde, wird abgestiegen und geschoben. Da aber das geschobene Rad ein “sperriger Gegenstand” im Sinne des § 25 II StVO ist, wird am Rand der Fahrbahn geschoben. Spätestens dann sollte der Polizist zur Vernunft kommen.

Als Nicht-Störer muß sich niemand gefallen lassen, wenn er angehalten wird. Hupen beispielsweise andauernd Kraftfahrzeugführer hinter einem, obwohl der Radfahrer rechtmäßig auf der Fahrbahn fährt, dann kommt plötzlich die Polizei und will den Radfahrer der Fahrbahn verweisen, geht aber nicht gegen die Hupenden vor, welche gegen § 16 StVO verstoßen, dann läuft etwas falsch. Das Landesverwaltungsgesetz verlangt in § 217, daß die Störer in Anspruch zu nehmen sind.

Im Regelfall genügt es jedoch, den Polizisten auf den § 2 StVO hinzuweisen und ihm zu erklären, wieso der betreffende Radweg nicht fahrbahnbegleitend, benutzbar oder unzumutbar ist. Die Ursache der schlechten Unterrichtung der Landespolizeiliegt wniger beim Polizisten selbst, sondern bei der Unfähigkeit seines Dienstherrn. Neben Hamburg und Niedersachsen gehört Schleswig-Holstein zu den Bundesländern, deren Landesregierungen seit 1997 geltendes Bundesrecht ignorieren und lieber Radfahrer auf unzumutbaren Radwegen unnötig gefährden.

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